Landesarbeitsgericht Hamburg – Az.: 5 Sa 67/20 – Urteil vom 15.03.2021
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 02. Juli 2020 – 15 Ca 3/20 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Änderung ihrer Arbeitsbedingungen durch eine Änderungskündigung der Beklagten.
Die am XX.XX.1980 geborene und gegenüber einem minderjährigen Sohn unterhaltspflichtige Klägerin ist gelernte Kfz-Mechanikerin und seit dem 01. Januar 2006 als „Großgerätefahrerin (Containerbrücke/Van Carrier) sowie zur Erledigung aller sonstigen im Hafen anfallenden Arbeiten“ in Regelarbeitszeit bei der Beklagten beschäftigt (Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2005, Anlage K 1 – Bl. 9 d.A.). Seit dem 16. Oktober 2018 gehört die Klägerin zur Gruppe der gleichgestellten behinderten Menschen (Anlage B 22 – Bl. 140 [141] d.A.). Sie ist betriebsärztlich von der Verpflichtung zur Nachtarbeit befristet befreit.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die einschlägigen Tarifverträge in den jeweils aktuellen Fassungen Anwendung, insbesondere der „Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe“, der „Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe“, die „Sonderbestimmungen für den Hamburger Hafen“, der „Eingruppierungstarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Mai 2000 begründet wird“, der „Tarifvertrag zwischen der E. C. T. Hamburg GmbH und der Gewerkschaft ÖTV über verpflichtende Sonntagsarbeit, überlappende Schichtzeiten, etc.“ und der „Tarifvertrag zur Einführung von Lebensarbeitszeitkonten“ (Nr. 3 Arbeitsvertrag, Anlage K 1 – Bl. 9 d.A.).
Bei der Beklagten werden Schiffe auf Containerterminals rund um die Uhr abgefertigt. Aufgrund der Sonderbestimmungen für den Hamburger Hafen zum Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe (Anlage B 8 – Bl. 72 d.A.), des Haustarifvertrags (Anlage B 7 – Bl. 69 d.A.) und der Betriebsvereinbarung Teamarbeit (Anlage B 9 – Bl. 75 d.A.) wird in Teams wochentags rollierend in drei sich überlappenden Schichten (06:30 Uhr bis 15:00 Uhr, 14:30 Uhr bis 23:00 Uhr, 22:30 Uhr bis 07:00 Uhr) gearbeitet, am Wochenende und an Feiertagen in vier Schichten. Es besteht die Verpflichtung zur Wochenendarbeit, für die Klägerin – bei Vollzeit – an 17 bis 18 Samstagen und an 1[…]