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Berufungsbegründungsfrist – beginnt auch dann, wenn Prozesskostenhilfe beantragt worden ist

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: III ZA 7/06
Beschluss vom 29.06.2006
Vorinstanzen:
LG München I, Az.: 9 O 13322/04, Urteil vom 08.08.2005
OLG München, Az.: 1 U 4589/05, Urteil vom 21.03.2006

Leitsätze:
Der Lauf der Berufungsbegründungsfrist beginnt auch dann nach Maßgabe des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wenn der Rechtsmittelführer wegen Kostenarmut um Prozesskostenhilfe nachsucht und deshalb an der Einhaltung dieser Frist gehindert ist. Seit dem Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) steht ihm in diesen Fällen nach Wegfall des Hindernisses die Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat zur Verfügung, innerhalb deren die versäumte Prozesshandlung nachzuholen ist (Abgrenzung zum Beschluss vom 9. Juli 2003 – XII ZB 147/02 – NJW 2003, 3275).

In dem Rechtsstreit hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 29. Juni 2006 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. März 2006 – 1 U 4589/05 – Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 17. August 2005 zugestellte klageabweisende Urteil des Landgerichts am 15. September 2005 Berufung eingelegt und in der Folge die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Berufungsbegründungsfrist wurde zuletzt bis zum 16. Januar 2006 verlängert. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2005, der der Klägerin am 21. Dezember 2005 zugestellt wurde, wies das Berufungsgericht den gestellten Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Berufung zurück. Ein beim Senat angebrachter Antrag, Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zu erhalten, hatte keinen Erfolg. Der entsprechende Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 (III ZA 3/06) ging der Klägerin am 2. Februar 2006 zu. Die Berufungsbegründung wurde am 24. Februar 2006, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag, beim Berufun[…]


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