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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entfristungsklage – Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung

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ArbG Düsseldorf – Az.: 13 Ca 1518/18 – Urteil vom 21.09.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, über das Angebot des Klägers auf unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 04.09.2018 hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts neu zu entscheiden.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 81 % und der Beklagten zu 19 % auferlegt.

4. Der Streitwert wird auf 30.451,04 Euro festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Befristung des Arbeitsverhältnisses, über die Besetzung mehrerer Stellen sowie über die Leistungsbewertung des Klägers.

Der am 1. geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Der Kläger ist Volljurist und arbeitete ab Mai 2010 als Anwalt, unter anderem auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts.

Mitte August 2016 bewarb sich der Kläger auf eine Ausschreibung des C. (im Folgenden: C.). In einer E-Mail des Personalmanagements des C. vom 24.08.2016 an den Kläger heißt es wie folgt:

„Sehr geehrter Herr B.,

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass Sie für eine Einstellung beim C. vorgesehen sind.

Es ist beabsichtigt, Sie – vorbehaltlich der Vorlage eines Führungszeugnisses ohne Eintrag sowie der Zustimmung aller zu beteiligenden Gremien – zum 05.09.2016 bis 04.03.2017 als Anhörer beim C. einzustellen. Es handelt sich um einen auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag der Entgeltgruppe E12 TVÖD des Bundes.“

Am 05.09.2016 wurde der Kläger von der Beklagten für das D., eingestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 24.08./29.08.2016, Anlage K 8, Bl. 20 f. der Gerichtsakte). Der Arbeitsvertrag war zunächst auf ein halbes Jahr befristet. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt des Klägers beträgt 3.806,38 Euro.

Vom 05.09.2016 bis zum 23.09.2016 besuchte der Kläger eine Schulung für Anhörer. Der Kläger wurde danach zunächst ausschließlich als sog. „Anhörer“ eingesetzt. In der Zeit vom 16.01. bis zum 20.01.2017 wurde der Kläger zum sog. „Entscheider“ aufgeschult, da die Behördenleitung des C. beschlossen hatte, die Tätigkeit des Anhörers und Entscheiders wieder zusammenzuführen. Seit dem 21.01.2017 arbeitete der Kläger auf Grund der erfolgreich absolvierten Aufschulung als Entscheider.

Im Februar 2017 wurde der Arbeitsvertrag auf insgesamt zwei Jahre, also bis zum 04.09.2018 verlängert (vgl. Änderungsvertrag vom 03.02./07.02.2017, Anlage K 9, Bl[…]


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