BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 1 BvR 399/02
Beschluss vom 12.08.2002
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 12. August 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Urteil des Bundesgerichtshofs, durch welches der Beschwerdeführer dem Grunde nach wegen Anwaltsverschuldens zum Schadensersatz verurteilt wurde.
1. Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, vertrat in einem Ehescheidungsverfahren den Kläger des Ausgangsverfahrens. Im Verhandlungstermin wurde in den – im Übrigen vorformulierten – Vergleichstext noch folgende Regelung aufgenommen:
„Im Falle einer wesentlichen Veränderung der derzeitigen Einkommensverhältnisse, insbesondere auch bei einem Wechsel der Steuerklasse des Ehemannes, soll eine Abänderung dieses Vergleichs möglich sein, wobei die Abänderung unabhängig von diesem Vergleich nach der dann gegebenen Sach- und Rechtslage erfolgen soll.“
Trotz erfolgten Steuerklassenwechsels erreichte der Beschwerdeführer für den Kläger mit der Abänderungsklage nichts. Auch waren mehrere Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolglos, da das Amtsgericht im Hinblick auf § 323 ZPO eine wesentliche Änderung für erforderlich, aber nicht dargelegt hielt. Die Abänderungsklage wurde vom Amtsgericht ebenfalls mit dieser Begründung abgewiesen. Das Urteil wurde rechtskräftig. Der Beschwerdeführer wies den Kläger zwar auf die Möglichkeit der Berufung hin, führte zu deren Erfolgsaussichten aber nichts aus.
2. Im Ausgangsverfahren nahm der Kläger den Beschwerdeführer mit der Behauptung, dieser habe einen unklaren gerichtlichen Vergleich abgeschlossen und ihn in dem späteren Abänderungsprozess unzulänglich beraten, auf Ersatz des entstandenen und künftigen Schadens in Form überhöhter Unterhaltsverpflichtungen in Anspruch.
Das Landgericht gab der Klage dem Grunde nach statt. Es wurde durch das angegriffene Urteil in der Revisionsinstanz bestätigt. Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer seine anwaltlichen Pflichten sowohl im Zusammenhang mit der Protokollierung des Unte[…]