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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fitness-Vertrag – Aussetzung und Vergütungsanspruch

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AG Rastatt
Az.: 1 C 398/01
Urteil vom 25.04.2002

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat das Amtsgericht Rastatt auf die mündliche Verhandlung vom 09.04.2002 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann eine Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200,– EUR, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:
Am 3.12.1997 schloss der Beklagte mit einem Fitness-Center in Rastatt (Zedentin) einen „Trainings-Anmeldung-Mietvertrag“ ab, der den Beklagten zur Nutzung der Leistungen und Einrichtungen des Fitness-Centers berechtigen sollte gegen Zahlung einer monatlichen Vergütung in Höhe von DM 99,90. Der Vertrag sollte zum 1.2.1998 beginnen und sich nach dem ersten Vertragsjahr um jeweils 6 Monate verlängern, wenn er nicht mindestens ein Monat vor Ablauf gekündigt wurde. Außerdem war in dem – vom Fitness-Center vorformulierten – Vertrag festgehalten:
„In Fällen vorübergehender Verhinderung kann der Vertrag in gegenseitigem Einvernehmen für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt werden. In diesem Fall verlängert sich der Vertrag um die Zeitspanne, in welcher er geruht hat. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.“
Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt nach dem 1.2.1999 und vor Juni 1999 begab sich der Beklagte zur Zedentin und erklärte, er kündige das Vertragsverhältnis mit dem Fitness-Center aus gesundheitlichen Gründen. Der Beklagte legte hierbei der Zedentin ein entsprechendes ärztliches Attest vor. Die Zedentin erklärte sich mit einer vorzeitigen Vertragsbeendigung vor dem 31.7.1999 nicht einverstanden.
Die monatliche Vergütung für Juni und Juli 1999 wurde von dem Beklagten an die Zedentin nicht bezahlt. Am 16.12.1999 trat die Zedentin die Vergütungsforderungen für Juni und Juli 1999 – einschließlich Nebenforderungen – unstreitig an die Klägerin ab.
Die Klägerin als Zessionarin verlangt im Rechtsstreit Zahlung der Vergütung aus dem angegebenen Fitness-Vertrag für Juni[…]


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