OVG Rheinland-Pfalz
Az.: 6 B 10703/03.OVG
Beschluss vom 29.04.2003
Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich!):
Jeder Hauseigentümer, Mieter etc. ist gesetzlich dazu verpflichtet, den Schornsteinfegermeister und/oder seine Mitarbeiter ins Haus zu lassen. Wird der Zutritt verweigert, darf er notfalls auch mit körperlicher Gewalt durchgesetzt werden.
Sachverhalt:
Ein Hauseigentümer hatte sich geweigert, dem Schornsteinfeger die gesetzlich vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten sowie Messungen an seiner neuen Heizungsanlage zu ermöglichen.
Entscheidungsgründe:
Ein Hauseigentümer muss den freien Zutritt zu seinem Haus ermöglichen. Macht er dies nicht, so kann sich die zuständige Ordnungsbehörde – notfalls auch durch körperliche Gewalt – Zutritt zu den betreffenden Räumen verschaffen, damit die notwendigen Arbeiten und Kontrollen durch den Schornsteinfeger durchgeführt werden können.[…]