Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallversicherungsschutz – Mittagsessen bei Freundin

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Az: L 2 U 105/09
Urteil vom 10.08.2009

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 4.12.2008 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein vom Kläger erlittener Verkehrsunfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.

Der 1976 geborene Kläger erlitt am 7.4.2005 einen Verkehrsunfall, als er auf der B 256 im Bereich der Ortsgemeinde G mit seinem Motorrad einen Lkw überholen wollte und mit einem entgegenkommenden Fahrzeug frontal kollidierte. Er zog sich hierbei eine Oberschenkelhalsfraktur links, eine Zwei-Pfeiler-Fraktur des linken Acetabulums, eine Daumengrundgelenkluxation links und eine Wunde am linken Kniegelenk mit Eröffnung des Kniegelenks zu.

Der Kläger arbeitete zu dieser Zeit als Steinmetzgehilfe bei der Firma B GmbH und bewohnte eine sich auf dem Betriebsgelände in G befindende Wohnung. Er hatte am Unfalltag um circa 12.05 Uhr die 30-minütige betriebliche Mittagspause angetreten und sich auf den Weg zu seiner damaligen Freundin C W , wohnhaft in O , begeben, um bei ihr zu Mittag zu essen. Eine Betriebskantine existierte nicht. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger mit, er sei trotz der knappen Zeit dorthin gefahren, weil ihm jede Minute mit seiner Freundin doppelt so lieb sei wie mit seinen Arbeitskollegen.

Die Beklagte holte Auskünfte beim Arbeitgeber des Klägers ein, zog die polizeilichen Ermittlungsakten bei und ermittelte die Entfernung zwischen der Betriebsstätte und der Wohnung der Freundin anhand des Routenplaners Map & Route.

Mit Bescheid vom 12.9.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Unfallereignisses vom 7.4.2005 mit der Begründung ab, es habe sich nicht um einen versicherungsrechtlich geschützten Weg zur Nahrungsaufnahme gehandelt. Unter Berücksichtigung einer Fahrzeit von jeweils etwa 13 Minuten wären zur Einnahme einer Mahlzeit nur 4 Minuten verblieben, so dass die Entfernung zwischen der Betriebsstätte und der Wohnung der Freundin unverhältnismäßig weit gewesen wäre. Im Vordergrund habe zudem die Motivation gestanden, die Mittagspause in der Gesellschaft der Freundin zu verbringen.

Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv