Sozialgericht Dortmund
Az.: S 25 R 129/06
Urteil vom 08.09.2008
Entscheidung:
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auf 9.299,38 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen einer Betriebsprüfung.
Die Klägerin betreibt ein Friseurgeschäft. Von Mai 2003 bis Februar 2005 beschäftigte die Klägerin die Beigeladene zu 4) als Friseurin, ohne dass bei der Einzugsstelle eine Anmeldung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag erfolgte. Für den genannten Zeitraum wurden keine Beiträge zur Sozialversicherung nachgewiesen und entrichtet. Es wurden auch keine Lohnsteuern einbehalten und abgeführt. Die Beigeladene zu 4) bezog zugleich vom 01.05.2003 bis 24.04.2004 Arbeitslosengeld und danach Arbeitslosenhilfe bis 31.12.2004.
Mit Schreiben vom 25.02.2005 legte die Klägerin der Finanzverwaltung im Rahmen einer Selbstanzeige korrigierte Lohnsteueranmeldungen für die Zeit von Mai 2003 bis Januar 2005 vor. Darin wurde die Berechnung der Lohnsteuer auf der Grundlage der Steuerklasse VI vorgenommen, wobei von einer Nettolohnvereinbarung ausgegangen und vom Nettolohn auf einen Bruttolohn hochgerechnet wurde. Im anschließenden steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurde die Beigeladene zu 4) zum Umfang ihrer Beschäftigung bei der Klägerin und des dort erzielten Arbeitsentgelts vernommen. Die Prüffeststellungen der sozialversicherungsrechtlichen Auswertung wurden der Beklagten von der Finanzverwaltung mitgeteilt.
Mit Beitragsbescheid vom 24.10.2005 stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladene zu 4) im Hinblick auf ihre Beschäftigung bei der Klägerin der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie der Beitragspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag und forderte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 18.991,38 EUR einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 2.237,00 EUR nach.
Ihren hiergegen gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin damit, die Beiträge seien zu Unrecht auf der Grundlage der Lohnsteuerklasse VI nachberechnet worden. Der Klägerin habe eine Lohnsteuerkarte der Beigeladenen zu 4) mit der Lohnsteuerklasse I vorgelegen. Ferner habe auch keine Hochrec[…]