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Betriebsschließungsversicherung – Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz

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LG Potsdam – Az.: 13 O 280/20 – Urteil vom 18.03.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung in Anspruch.

Die Klägerin betreibt ein Hotel mit Gastronomiebetrieb, wobei sie über 80% ihrer Einnahmen durch das Ausrichten von Hochzeitsfeiern erzielt. Sie unterhält bei der Beklagten einen Versicherungsvertrag (Versicherungsschein-Nr. …), der auch eine sog. Betriebsschließungsversicherung umfasst. Der Betriebsschließungsversicherung liegen neben den „Versicherungsbedingungen für die Verbundene Firmen-Sachversicherung (VFS 08)“ die „Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008 (ZBSV 08)“ (im Folgen ZBSV) zugrunde. In den ZBSV heißt es u.a.:

㤠2 Versicherte Gefahren

1. Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigungen, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2):

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt

[…]

2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

a) Krankheiten: […]

b) Krankheitserreger […]

§ 3 Umfang der Entschädigung

1. Entschädigungsberechnung

Der Versicherer ersetzt im Fall

a) einer Schließung nach § 2 Nr. 1 a) den Ertragsausfallschaden nach Teil B § 2 Nr. 2 VFS 08 bis zu einer Haftzeit von 30 Tagen.

[…]

§ 4 Ausschlüsse

[…]

3. Krankheiten und Krankheitserreger

Der Versicherer haftet nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.

[…]“

Wegen der unter § 2 Nr. 2 a) und b) ZBSV ausgeführten Krankheiten und Krankheitserreger wird[…]


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