Sozialgericht Dortmund
Az.: S 33 AS 152/05
Urteil vom 04.12.2006
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2005 verurteilt, die Kosten für die Teilnahme an der Jahrgangsstufenfahrt vom 18.06.2005 bis 23.06.2005 in Höhe von 280,00 EUR zu übernehmen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt 9/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für eine Jahrgangsstufenfahrt.
Der am … geborene Kläger lebt gemeinsam mit seiner Mutter in einer Wohnung.
Am 01.12.2004 beantragte der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), welche die Beklagte mit Bescheid vom 09.12.2004 für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 zunächst in Höhe von 191,00 EUR monatlich und mit Änderungsbescheid vom 23.12.2004 für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von 402,86 EUR monatlich bewilligte.
Mit Schreiben vom 01.03.2005 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er vom 19.06. bis 24.06.2005 mit seiner Jahrgangsstufe auf eine mehrtägige Klassenfahrt gehe. Er beantragte die Kosten für diese Klassenfahrt in Höhe von 304,00 EUR. Seinem Antrag legte er eine Bescheinigung des Gymnasiums … vom 27.01.2005 bei, wonach der Kläger vom 19.-24.06.2005 an einer Jahrgangsstufenfahrt der Schule teilnehme. Die Kosten würden 274,00 EUR betragen. Die Eintrittspreise für Museen wurden mit voraussichtlich 30,00 EUR beziffert.
Mit Bescheid vom 19.04.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Fördermöglichkeit für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen ende mit der 10. Schulklasse.
Den hiergegen am 20.05.2005 bei der Beklagten eingegangen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die Klassenfahrt eine Schulveranstaltung sei. Er habe keine Wahl hinsichtlich der Teilnahme, da die Teilnahme an einer Schulfahrt „im Kursverband“ laut Schulgesetz NRW verpflichtend sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Für Schüler, die der allgemeinen Schulpflicht – die mit der 10. Schulklasse endet – nicht mehr unterliegen, würden die Kosten einer Klassenfahrt grundsätzlich nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehö[…]