Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankengeld nur Nachweis der Arbeitsunfähigkeit im Auslandsurlaub

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 8 KR 169/06
Urteil vom 27.11.2008
Vorinstanz: Sozialgericht Frankfurt, Az.: S 30 KR 3289/04, Urteil vom 29.06.2006
Nachinstanz: Bundessozialgericht, Az.: B 1 KR 95/08 B

Entscheidung:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Frankfurt am Main vom 29. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum 2. November 2001 bis 4. April 2003.
Der 1948 geborene Kläger ist spanischer Staatsbürger und seit Jahren mit Unterbrechungen bei der X-Druckerei mit Beschäftigungsbeginn März 1980 tätig. Seinen Angaben zufolge reiste er am 19. Oktober 2001 zusammen mit seiner Ehefrau nach Spanien, um dort einen 3-wöchigen Urlaub zu verbringen. Auf seinen Antrag hin hatte ihm die Beklagte zuvor auf Vordruck E 111 D der Europäischen Gemeinschaften die Bescheinigung über den Sachleistungsanspruch während eines Aufenthaltes in einem Mitgliedsstaat erteilt. In der unter dem Datum vom 17. Oktober 2001 ausgestellten Bescheinigung heißt es, der Kläger habe als Arbeitnehmer für sich und seine Ehefrau Anspruch auf Sachleistungen der Krankenversicherung. Diese können gewährt werden vom 19. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2001 einschließlich.

Der Kläger hielt sich bei seiner Familie in Andalusien, S-Stadt, zusammen mit seiner Ehefrau auf. Ab 2. November 2001 stand der Kläger wegen Diskopathie im Lendenbereich mit Ausstrahlungserscheinungen bei dem in E-Stadt praktizierenden Arzt M. in Behandlung. Dieser erteilte ihm für den gesamten Zeitraum Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, insgesamt 74 Stück. Ob der Kläger oder der behandelnde spanische Arzt den spanischen Sozialversicherungsträger – Instituto Nationale De La Seguridad Social (abgekürzt INSS), Provinzialdirektion E-Stadt – eingeschaltet haben, ist streitig.

Der Kläger macht insoweit geltend, ihm bzw. seiner Ehefrau sei mitgeteilt worden, es genüge, wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seinem Arbeitgeber in Deutschland übermittelt würden. Dies habe er auch getan. Zum Be[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv