LG Bonn – Az.: 10 O 230/18 – Urteil vom 25.06.2019
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einem (Voll-)kaskoversicherungsvertrag wegen Beschädigung seines Transporters Ford Transit mit amtl. Kennzeichen $$-$$ ### in Anspruch.
Die Parteien waren seit April 2017 durch einen Kaskoversicherungsvertrag betreffend das o.g. Fahrzeug miteinander verbunden (Versicherungsschein vom 30.08.2017/09.10.2017, Anlage K 1, lautend auf die Fa. „E“, deren Inhaber der – vorsteuerabzugsberechtigte – Kläger ist). Hierbei wurde die Geltung der AKB 2016 der Beklagten vereinbart (Anlage B 1, Bl. 33ff.). Vertraglich vereinbart war u.a. eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 Euro. Zunächst bestand lediglich eine Teilkaskoversicherung. Diese wurde jedoch auf Antrag des Klägers ab 28.08.2017 in eine Vollkaskoversicherung umgewandelt, ehe der Kläger mit Schreiben vom 16.11.2017 (Anlage B 2, Bl. 109 d.A.) gegenüber der Beklagten sodann erklärte, er kündige die Vollkaskoversicherung wieder, der Vertrag solle nunmehr wieder als Teilkaskoversicherung weitergeführt werden.
Der Kläger meldete der Beklagten zu einem nicht näher vorgetragenen Zeitpunkt einen Schaden vom 05.10.2017 und legte einen – nicht zur Akte gereichten – Kostenvoranschlag der Fa. F vor, worauf die Beklagte eine Reparaturfreigabe erklärte. Gleichwohl holte die Beklagte hiernach ein Sachverständigengutachten G vom 29.11.2017 (Anlage K 2) ein, welches zu einem Reparaturkostenaufwand von (netto) 6.390,94 Euro gelangt.
Mit Schreiben vom 30.11.2017 (Anlage B 3, Bl. 110 d.A.) erklärte der Kläger schließlich die Kündigung des Versicherungsvertrags wegen Geschäftsaufgabe.
Mit Schreiben vom 26.03.2018 (Anlage K 4) lehnte die Beklagte vorprozessual eine Regulierung ab.
Der Kläger behauptet, am 05.10.2017 habe er mit dem in seinem Eigentum stehenden und von ihm geführten Fahrzeug die A-Straße in H befahren und sei beim Abbiegen auf den rechtsseitig der Straße gelegenen Parkplatz seiner Büroräume mit der rechten Fahrzeugseite gegen einen „hohen Bordstein“ gestoßen, da er sich aufgrund der Länge des Fahrzeugs verschätzt habe. Hierdurch sei am P[…]