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EGS-Leistungen – rechtzeitiger Antrag

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Bundessozialgericht
Az: B 7a AL 22/06 R
Urteil vom 08.02.2007

Der 7a. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. März 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I

Der Kläger begehrt Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (EGS) für die Zeit vom 1. März 2003 bis zum 31. Januar 2005.

Der am 11. Oktober 1949 geborene Kläger war bis 31. Dezember 2002 bei einem Zeitungsverlag in O als Außendienstmitarbeiter (Anzeigen) beschäftigt. Das Bruttoarbeitsentgelt betrug zuletzt monatlich 4.500 EUR. Von Mitte Dezember 2002 bis 12. Februar 2003 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und bezog während dieser Zeit Krankengeld. Am 13. Februar 2003 meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg). Bei der Antragstellung wurde dem Kläger das Merkblatt 1 für Arbeitslose mit dem Stand April 2002 ausgehändigt. Das Merkblatt enthielt keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von EGS-Leistungen. Die Beklagte bewilligte dem Kläger vom 13. Februar bis 28. Februar 2003 Alg für die Dauer von 780 Tagen in Höhe von 311,15 EUR wöchentlich. Am 13. März 2003 teilte der Kläger der Beklagten durch eine Veränderungsmitteilung schriftlich mit, dass er seit 1. März 2003 eine Tätigkeit (Außendienst/Anzeigen) bei einer anderen Zeitung aufgenommen habe. Die Beschäftigung des Klägers bei dieser Zeitung dauerte bis 31. Januar 2005. Im Anschluss daran war er wieder arbeitslos. Sein monatliches Bruttoarbeitsentgelt betrug bis Juni 2004 ca 3.600 EUR und danach bis Januar 2005 zwischen 2.222,33 EUR (September 2004) und 4.035,66 EUR (Januar 2005). Am 14. Oktober 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten schriftlich die Gewährung von EGS-Leistungen. Hinsichtlich der verspäteten Antragstellung berief er sich auf eine unbillige Härte, weil er zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit nicht auf die entsprechende gesetzliche Regelung hingewiesen worden sei. Die Beklagte lehnte die Gewährung von EGS-Leistungen ab, weil kein rechtzeitiger Antrag vorgelegen habe. Die verspätete Antragstellung könne nicht zur Vermeidung einer unbilligen Härte zugelassen werden, weil das Arbeitsverhältnis nicht durch di[…]


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