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Kein Zuschuss nach Arbeitsförderungsrecht bei Einstellung durch frühren Arbeitgeber

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Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 9 AL 4/06
Urteil vom 10.07.2006
Vorinstanz: Sozialgericht Gießen, AZ.: S 23 AL 153/04, Urteil 07.11.2005

Entscheidung:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 7. November 2005 (S 23 AL 153/04) wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Streitgegenstand ist noch die Gewährung eines Einstellungszuschusses bei Neugründungen (EZN) für die Beschäftigung des Arbeitnehmers B. (B. = Beigeladener zu 2.) ab 2. Juni 2003.
Der Kläger ist Inhaber der Firmen H. R. & S. sowie LHS. Er beschäftigte den Beigeladenen zu 2. unter der Firma H. R. & S. vom 1. Mai 1996 bis 31. Oktober 2002 und unter der Firma LHS ab 1. Juni 2003 aufgrund des Arbeitsvertrags vom 30. Mai 2003 als Servist (Hausmeister). Der Kläger beschäftigte auch den Arbeitnehmer F. (F. = Beigeladener zu 1.) im Zeitraum 1. August 1997 – 31. Oktober 2002 sowie ab 1. April 2003 und bezog für dessen Beschäftigung von der Beklagten EZN für den Zeitraum 1. April 2003 – 30. September 2003 in Höhe von 1.438,02 Euro monatlich.

Den Antrag der Firma LHS vom 13. Februar 2003 auf Gewährung von EZN für die Einstellung des Beigeladenen zu 2. ab 1. Juni 2003 lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 21. Juli 2003 ab, weil die Förderungsvoraussetzungen gem. §§ 223 Abs. 1 Nr. 2 und 225 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht erfüllt seien. Eine Förderung sei ausgeschlossen, wenn die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolge, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Der Beigeladene zu 2. sei bei der Firma H. R. & S., Inhaber Dipl. Ing. O. R., vom 1. Februar 1996 bis 31. Oktober 2002 und damit beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen. Die Beklagte hob – nach Anhörung vom 21. Juli 2003 – durch Bescheid vom 25. August 2003 die Entscheidung über die Bewilligung des EZN für die Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. gemäß § 45 SGB X für den Zeitraum 1. April 2003 – 30. Juni 2003 ganz auf und forderte die Erstattung zu Unrecht[…]


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