S O Z I A L G E R l C H T D O R T M U N D
Az.: S 30 AI 427/02
Verkündet am 27.03.2003
In dem Rechtsstreit hat die 30. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 27.03.2003 in Siegen für Recht erkannt:
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 14.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2002 verurteilt, der Klägerin ab dem 31.05.2002 Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Versicherungsbeiträge zu gewähren.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Arbeitslosenhilfe ab dem 31.05.2002 streitig.
Die Beklagte gewährte der am XX geborenen Klägerin im Rahmen eines Fortzahlungsantrages ab dem 31.05.2001 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 177,87 DM (90,94 Euro) wöchentlich. Ab dem 22.10.2001 nahm der Ehemann der Klägerin eine Beschäftigung auf; sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen belief sich auf 2.631,71 DM (1.345,57 Euro). Da Berechnungen der Beklagten zu keinem Anrechnungsbetrag führten, wurde der Klägerin die Arbeitslosenhilfe auch weiterhin in voller Höhe gewährt.
Im April 2002 beantragte die Klägerin die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe. Als Aufwendungen für Versicherungen gab sie als monatliche Beiträge für die Hausratversicherung 9,58 EUR, für die Lebensversicherungen 287,81 EUR, für die private Haftpflichtversicherung 5,99 EUR, für die KfZ-Versicherung 22,32 EUR und für die Rechtsschutzversicherung 22,56 EUR an.
Mit Bescheid vom 14.06.2002 gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 31.05.2002 nur noch Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 29,26 EUR. Dabei wurde aus dem Einkommen des Ehemannes ein Betrag in Höhe von 61,11 EUR wöchentlich berücksichtigt. Die ungekürzte Arbeitslosenhilfe hätte wöchentlich 90,37 EUR betragen. Von den nachgewiesenen Aufwendungen für den privaten Versicherungsschutz in Höhe von monatlich 348,26 EUR berücksichtigte die Beklagte unter Heranziehung der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Alhi-V 2002 monatlich lediglich 55,58 EUR (= 3 % des durchschn[…]