Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 4 Sa 143/19 – Urteil vom 24.07.2019
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.01.2019 – 5 Ca 955/18 – teilweise abgeändert mit der Maßgabe, dass im Urteilstenor zu Ziffer 4 der Zahlungsbetrag 5.335,47 EUR, zu Ziffer 6 1.228,99 EUR und zu Ziffer 8 4.135,11 EUR lautet, jeweils nebst der ausgeurteilten Zinsen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugunsten der Beklagten zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung, über die Beschäftigung des Klägers, über Zahlungsansprüche aus Annahmeverzug für die Monate März bis August 2018 einschließlich zusätzlicher Urlaubsvergütung und jährlicher Sonderzahlung sowie über die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses.
Der 1954 geborene und geschiedene Kläger ist seit dem 2.01.1982 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Konstruktions-Ingenieur auf dem Gebiet der Elektrotechnik gegen ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt 6.775,31 EUR (Entgeltgruppe 14 ERA zuzüglich 12,5 % Leistungszulage) tätig gewesen. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist ein Arbeitsvertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Kläger vom 17./21.09.1981 (ABl. 265 – 266), in dem es u.a. heißt:
2. Für das Anstellungsverhältnis gelten die jeweils für den Betrieb maßgebenden Tarifverträge für die Angestellten der Metallindustrie – auch bei Nachwirkung.
10. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Bei gesetzlicher Verlängerung der Kündigungsfrist gilt die verlängerte Frist zum Quartalsende auch für eine Kündigung gegenüber BBC.
Mit Wirkung zum 01.11.2005 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Diese ist Herstellerin von Anlagen für induktives Schmelzen und Erwärmen mit zuletzt ca. 120 Arbeitnehmern. Sie ist Mitglied im Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens und wendet die jeweiligen tariflichen Bestimmungen einheitlich auf alle bei ihr beschäftigen Arbeitnehmer an.
Anfang 2017 leitete die Beklagte Umstrukturierungsmaßnahmen ein. Darüber verhält sich ein Interessenausgleich und Sozialplan vom 21.02.2017, der u.a. den Abbau von Arbeitsplätzen vorsah. Wegen der Einzelheiten wird auf ABl 274 – 288 verwiesen.
Der Klä[…]