BGH
Az.: V ZR 54/83
Urteil vom 02.03.1984
Vorinstanzen: OLG Zweibrücken und LG Kaiserslautern
Urteil verkürzt:
Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks mit einem etwa 190 qm großen Garten. Sie betreibt dort sowie auf dem angrenzenden Pachtgelände einen „biologischen“ Landbau (Gemüse, Kartoffeln, Grünland). Oberhalb dieses Grundbesitzes liegt an einem Hang ein vom Beklagten gepachteter, knapp 1 ha großer Acker, auf dem er im Jahre 1980 Silomais und 1981 Sommerweizen angebaut hatte.
Im Sommer 1980 besprühte der Beklagte das Maisfeld mit dem Unkrautvernichtungsmittel „Atrazin“ unter Zusatz von „Oleo Rustica 11 E“. Etwa zwei Wochen später gelangte mit diesen Stoffen durchsetztes Regenwasser infolge des Bodengefälles auf die von der Klägerin bewirtschafteten Grundstücke. Im Herbst 1981 wurden durch das von dem Acker das Beklagten abfließende Niederschlagswasser bis zu 45 cm breite und 1 m tiefe Rinnen auf ihrem Pachtgelände verursacht und dort etwa 8 t Ackerboden ausgeschwemmt.
Für den ihr angeblich durch die Einwirkung des angeschwemmten Unkrautvernichtungsmittels entstandenen Ernteausfall beansprucht die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.025 DM. Außerdem verlangt sie vom Beklagten, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, daß von seinem Ackergrundstück Oberflächenwasser auf die von ihr landwirtschaftlich genutzten Grundstücke abfließt und dort Schäden verursacht.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Schadensersatzanspruch:
Das Berufungsgericht hält den Schadensersatzanspruch der Klägerin für unbegründet, weil der Beklagte nicht widerrechtlich gehandelt habe. Er habe sein Maisfeld mit einem Unkrautbekämpfungsmittel besprüht, das für diesen Zweck zugelassen sei. Das Mittel habe er in der vom Hersteller empfohlenen Konzentration angewendet. Für den Beklagten habe auch unter dem Gesichtspunkt der Veranlassung einer Gefahr keine Verkehrssicherungspflicht der Klägerin gegenüber bestanden. Die Wirkung des Gemisches aus „Atrazin“ und „Oleo[…]