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Rechtsanwälte Kotz GbR

Handy-Schutzbrief-Versicherung – Trick-Diebstahl des Handys in einer Disco

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AG Wiesbaden – Az.: 91 C 2911/18 (28) – Urteil vom 29.01.2019

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gemäß des Versicherungsscheines „HandySchutzbrief Premium“ vom 20.11.2017 mit der Policen-Nummer … anlässlich des Diebstahls des Mobiltelefons „Apple iPhone 8 plus 256 GB Gold, Seriennummer …“ vom 11.3.2018 eintrittspflichtig ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der …, i.H.v. 201,71 € freizustellen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger war Versicherungsnehmer einer von der Beklagten angebotenen Versicherung „HandySchutzbrief Premium“ mit der Versicherungsnummer … . Versichertes Gerät war ein Mobiltelefon der Marke Apple, Type iPhone 8 Plus 256 GB Gold mit der Seriennummer … mit einem Kaufpreis i.H.v. 1.057,00 €. Versicherungsbeginn war der 21.12.2017. Im Versicherungsschein war „Versicherungsschutz bei Abhandenkommen des versicherten Gerätes […] durch Diebstahl, sofern Sie das Gerät in persönlichem Gewahrsam sicher mitgeführt haben“ vorgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsscheines wird auf Anl. K1 (Bl. 5 f. der Akte) Bezug genommen.

In den dazugehörigen „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den HandySchutzbrief Premium (März 2016)“ (nachfolgend: „Versicherungsbedingungen“) war in § 1.4.7 vorgesehen:

„Versichert [ist] das Abhandenkommen des versicherten Gerätes durch Diebstahl, sofern Sie das Gerät in persönlichem Gewahrsam sicher mitgeführt haben. Ihr Gerät ist nur dann gegen Diebstahl versichert, wenn sie es auch in persönlichem Gewahrsam sicher mitgeführt haben. Behalten Sie es immer im Blick- und Körperkontakt, so dass sie einen Diebstahl sofort bemerken und abwehren könnten.“

In § 1.5 der Versicherungsbedingungen war ausgeführt, dass sicherer persönlicher Gewahrsam gegeben ist, wenn der Versicherungsnehmer das versicherte Gerät jederzeit so im Blick- und Körperkontakt hat, dass ein unberechtigter Zugriff auf das Gerät sofort bemerkt und abgewehrt werden „könnte“. Zudem hieß es: „Führen Sie [das versicherte Mobiltelefon] nicht einfach in unverschlossenen Jacken- oder Hosentaschen oder leicht zugänglichen Rucksack oder einer sonsti[…]


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