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Rechtsanwälte Kotz GbR

Frachtführer – Haftung für Folgeschäden

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BGH
Az: I ZR 240/03
Urteil vom 05.10.2006

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2006 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16. Oktober 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die den Streithelferinnen zu 1 und 2 im Revisionsverfahren entstandenen Kosten zu tragen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Versicherer der Spedition B. GmbH (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt aus von dieser abgetretenem Recht die Beklagte wegen eines Transportschadens auf Schadensersatz in Anspruch.

Die D. GmbH beauftragte am 4. August 1999 die Versicherungsnehmerin, 25.000 kg Apfelsaftkonzentrat von N. nach Bad N. zu der dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetretenen Streithelferin zu 4 zu befördern. Die Versicherungsnehmerin beauftragte ihrerseits die Beklagte mit der Durchführung des Transports.

Der von der Beklagten bei dem Transport benutzte Tankauflieger des Lastzugs, der bei der dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretenen Streithelferin zu 1 haftpflichtversichert war, stammte von der dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetretenen Streithelferin zu 3. Der Auflieger verfügte über drei Kammern, von denen die beiden äußeren betankt wurden.

Die Streithelferin zu 4 nahm von der bei ihr eingetroffenen Sendung Proben und begann dann – noch während des Entladevorgangs – mit der Verarbeitung des Apfelsaftkonzentrats zu Apfelschorle, die auf 0,7-Liter-Flaschen gefüllt wurde. Nachdem 17.300 kg des Apfelsaftkonzentrats entladen, verarbeitet und auf Flaschen gefüllt worden waren, stellte die Streithelferin zu 4 fest, dass das Apfelsaftkonzentrat mit Kokosfett verunreinigt war. Dieses war zuvor mit dem Tankauflieger transportiert und bei der Reinigung nicht vollständig entfernt worden. Die Verunreinigung hatte sich – vermutlich aufgrund von Bedienungsfehlern – im oben liegenden Druckluftsystem befunden und war daher beim Ziehen der Proben nicht bemerkt worden. Die Streithelferin zu 4 pumpte nach Feststellung des Mangels die in den Rohrleitungen verbliebene Restmenge in den Tankauflieger zurück, in dem sich zu diesem Zeitpunkt noch 7.700 kg einwandfreies Apfelsaftkonzentrat befanden. Hierdurch wurden auch noch 3.850 kg dieses Konzentrats mit Kokosfett verunreinigt. Nachfolgend wurde das nicht verarbe[…]


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