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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnungsvermittlungsgesetz: Kauf von Wohnungseinrichtungen – Unwirksamkeit

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Kammergericht Berlin
Az.: 8 U 314/03
Urteil vom 06.05.2004
Vorinstanz: Landgericht Berlin, Az.: 23 O 334/01

In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts, auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2004 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. September 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen

Gründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagten im Ergebnis zu Recht zur Zahlung restlichen Kaufpreises von 17.895,22 EUR verurteilt (§ 433 Abs. 2 BGB).
1.
Die Vereinbarung der Parteien vom 08. Dezember 1999 über den Kauf der Wohnungseinrichtung in der Wohnung B verstößt entgegen der mit der Berufung weiter verfolgten Ansicht der Beklagten nicht gegen § 4 a Abs. 2 Satz 2 Wohnungsvermittlungsgesetz, soweit das vereinbarte Entgelt nicht den Betrag von 46.350,- DM übersteigt.
Nach § 4 a Abs. 2 Satz 2 Wohnungsvermittlungsgesetz ist bei einem Vertrag über den Erwerb einer Einrichtung oder eines Inventarstückes von dem bisherigen Mieter durch den neuen Mieter die Vereinbarung über das Entgelt unwirksam, soweit diese in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Einrichtung oder des Inventarstückes steht. Ein solches auffälliges Missverhältnis ist dann zu bejahen, wenn das vereinbarte Entgelt den objektiven Wert der Einrichtung um mehr als 50 % überschreitet. Insoweit gilt nach der Rechtsprechung des BGH derselbe Maßstab wie ihn die Rechtsprechung zum Mietwucher entwickelt hat (BGH NJW 1997,1845 = WuM 1997,380 = ZMR 1997,401 = GE 1997,796). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der vorgenannten Regelung ist die Preisvereinbarung aber bei Vorliegen diese Voraussetzungen nicht insgesamt unwirksam, vielmehr bleibt sie mit dem rechtlich unbedenklichen Teil aufrechterhalten (BGH a.a.O.; Bub/ Treier/Scheuer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, V.B, Rdnr.363, 369 e; Münchener Kommentar, BGB, 3. Auflage, Vorb. § 535 BGB, Rdnr.70). Für das Vorliegen der Vorau[…]


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