Amtsgericht Köln
Az: 221 C 170/11
Urteil vom 14.09.2011
Es wird festgestellt, dass die Klägerin als Erdgeschossmieterin des Objektes „…“ aus dem Dauermietvertrag vom 15.12.1964, seinerzeit abgeschlossen mit der X mbH, in Verbindung mit Nr. 12 der Hausordnung, Stand: Januar 1960 nicht mehr verpflichtet ist, Bürgersteige und Hauszugänge des vorgenannten Objektes von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen; jeweils von ihrer Grundstückshälfte aus, soweit mehrer Wohnungen im Erdgeschoss vorhanden sind.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist nach dem Tode ihres Mannes alleinige Mieterin einer von drei im Erdgeschoss des Hauses … gelegenen Wohnungen auf der Grundlage des Mietvertrages vom 15.12.1964, bzgl. dessen Inhalt auf Bl. 7 ff. Bezug genommen wird. Die Beklagte trat nach Erwerb des Hauses und Eintragung in das Grundbuch am 19.11.2008 als Vermieterin in das Mietverhältnis ein.
Der Mietvertrag von 1964 nimmt in § 14 Bezug auf die Hausordnung, Stand 1960. Unter der Überschrift „Reinigung und Pflege“ heißt es in Ziffer 12. der Hausordnung unter der Bezeichnung „Schnee und Eis“:
„Das Freihalten der Bürgersteige und der Hauszugänge von Schnee und Eis und das Bestreuen bei Glätte ist Pflicht der Erdgeschossmieter; sind mehrere Wohnungen im Erdgeschoss vorhanden, so führen diese ihre Arbeiten jeweils von ihrer Grundstückshälfte aus. Die Polizei hält sich bei Vernachlässigung dieser Pflichten an die Erdgeschossmieter“.
Das Objekt … ist ein Wohngebäude mit 24 Mieteinheiten. In den acht Etagen (Erdgeschoss bis 7. Obergeschoss) befinden sich je drei Wohnungen. Laut o.g. Hausordnung ist den Mietern der Wohnungen im Erdgeschoss der Winterdienst auferlegt, außerdem die Reinigung des unteren Treppenhauses einschließlich des Hauszuganges und die Haus-, Hof- und Vorkellertüren. Den Mietern der übrigen Etagen ist die Reinigung ihrer Vorflure und der jeweilig[…]