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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung (Betriebsbedingte) – dringende betriebliche Erfordernisse

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 2 AZR 111/02
Urteil vom 22.01.2004

Das Bundesarbeitsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. September 2001 – 11 Sa 782/01 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

 
Tatbestand
Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten, ordentlichen Kündigung.

Der 1941 geborene, verheiratete Kläger war seit 1980 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Arbeitsvertraglich wurde die Anwendung des Tarifvertrages für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie in Nordrhein-Westfalen (künftig MTV Metall NRW) vereinbart und der Kläger als Richtmeister eingestellt. Seit 1993 wurde der Kläger als Inspektor für die Qualitätsüberwachung für Isolierungen an Kesselanlagen in verschiedenen Kraftwerken eingesetzt und war in die Vergütungsgruppe M 4 des Gehaltsrahmenabkommens der Metallindustrie Nordrhein-Westfalen eingruppiert. Die Beklagte beschäftigte neben dem Kläger folgende in die Vergütungsgruppe M 4 eingruppierte Arbeitnehmer:

C A, geboren 1959, Eintrittsdatum 1. September 1973, verheiratet, Gruppenleiter,

H K, geboren 1941, Eintrittsdatum 15. März 1971, verheiratet, Richtmeister,

W H, geboren 1944, Eintrittsdatum 1. Juli 1980, verheiratet, zwei Kinder, Richtmeister,

R V, geboren 1938, Eintrittsdatum 18. Oktober 1957, verheiratet, Richtmeister.

Nachdem die Beklagte beschlossen hatte, Inspektions- und Isolierarbeiten im Bedarfsfall nur noch durch Fremdfirmen ausführen zu lassen, und seit Dezember 1997 entsprechend verfährt, kündigte sie mit Schreiben vom 27. Mai 1997 erstmals das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30. November 1997. Diese Kündigung basierte auf einem am 26. Mai 1997 mit dem Betriebsrat geschlossenen Interessenausgleich mit Namensliste. In dem darauf geführten Kündigungsrechtsstreit obsiegte der Kläger am 20. Mai 1999 vor dem Bundesarbeitsgericht (- 2 AZR 532/98 -).

Unter dem Datum 3. Juli 1998 schlossen die Beklagte, die zu diesem Zeitpunkt in ihrem Betrieb in O 1.881 Arbeitnehmer beschäftigte, und ihr Betriebsrat einen neuerlichen Interessenausgleich und Sozialplan, der ua. bestimmt:

„2. Aufgrund der unerwarteten dramatischen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage noch weit über die negativen Zukunftsprognosen der vergangenen Jahre[…]


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