BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 75/07
Urteil vom 16.04.2008
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, Az.: 73 C 62/06, Entscheidung vom 07.07.2006
LG Itzehoe, Az.: 9 S 68/06, Entscheidung vom 28.02.2007
Leitsätze:
Zur Abrechnung von Wasserkosten gegenüber einem einzelnen Mieter, der nach erfolgtem Einbau von Einzelwasserzählern keinen direkten Vertrag mit dem Versorger abgeschlossen hat.
In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 28. Februar 2007 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 7. Juli 2006 abgeändert, soweit darin bezüglich der Kosten von Wasser und Abwasser zum Nachteil der Klägerin erkannt ist. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.616,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. April 2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Mieter, die Klägerin Vermieterin einer Wohnung in W.. Im Mietvertrag vom 10. Januar 1999 ist im Hinblick auf die Nebenkosten in § 4 formularmäßig vorgesehen:
„Bitte genaue Angaben über Art und Umfang der Kosten machen und Eintragungen in den §§ 5, 8 und 9 vornehmen.
1. An Nebenkosten zahlt, soweit im § 27 nichts Abweichendes vereinbart ist, der Mieter neben der Miete (§ 3) anteilig monatlich angemessene Vorauszahlungen in Höhe von 1/12 der jährlichen, nachfolgend aufgeführten Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 der Berechnungsverordnung.
…“
Als umlagefähige Kosten sind im Mietvertrag anschließend unter a) Wasser, Entwässerung, Müllabfuhr,