Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 9 AS 44/07 ER
Urteil vom 13.09.2007 rechtskräftig
Vorinstanz: Sozialgericht Wiesbaden, Az.: S 12 AS 564/06 ER, Urteil vom 15.01.2007
Entscheidung:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 15. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren von der Antragsgegnerin die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die 1981 geborene Antragstellerin zu 1. ist litauische Staatsangehörige und lebt nach ihren Angaben seit vier Jahren in Deutschland. Die Antragstellerin zu 2. wurde 2007 geboren. Die Antragsgegnerin erteilte der Antragstellerin zu 1. am 20. April 2005 eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU). Danach genießt die Antragstellerin zu 1. Freizügigkeit gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 FreizügG/EU. Die Gültigkeit der Bescheinigung ist befristet bis zum 19. April 2010. Eine unselbständige Beschäftigung ist nur nach Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 284 Abs. 1 SGB III gestattet. Die Antragstellerin zu 1. hat zum 1. Juni 2005 ein Gewerbe angemeldet (Reinigungstätigkeiten in privaten Haushalten, Bedienungstätigkeiten), das sie zum 18. Oktober 2006 wieder abgemeldet hat.
Die Antragstellerin zu 1. beantragte am 20. September 2006 und mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 1. Dezember 2006 bei der Antragsgegnerin die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Den Antrag hat die Antragsgegnerin – soweit ersichtlich – bisher nicht beschieden.
Die Antragstellerin zu 1. hat am 7. Dezember 2006 beim Sozialgericht Wiesbaden um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie verfüge seit ihrer Trennung von ihrem Lebensgefährten im Sommer 2006 über keine regelmäßigen Einkünfte mehr. Sie habe ihren Lebensunterhalt seitdem aus Schwarzarbeit, von geliehenem Geld, monatlichen Zuwendungen ihrer einkommensschwachen Mutter aus Litauen in Höhe von ca. 100 EUR bis ca. 150 EUR und den Lebensmitteleinkäufen ihrer Mitbewohnerin bestritten. Die Antragstellerin zu 1[…]