Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wärmemengenzähler/Wasseruhr – Duldungsanspruch des Mieters

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Schöneberg
Az: 14 C 218/09
Urteil vom 24.02.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig jedoch unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Duldung des Einbaus der Funksteuerung der Wärmemengenzähler und Wasseruhren, weil es bereits an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage fehlt.
Zunächst kann die Klägerin ihr Duldungsbegehr nicht auf § 554 Abs. 2 BGB stützen, da es sich nicht um eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache handelt. Die Mietsache wird durch den Einbau einer Funksteuerung der Wärmemengenzähler und Wasseruhren nämlich nicht in ihrem Gebrauchswert für den Mieter erhöht (vgl. LG Berlin MM 2004, 43), vielmehr handelt es sich um eine Aufwandserleichterung für die Vermieterin. Dass der Beklagte keinen Ableser in seine Wohnung lassen müsste, ist kein nennenswerter Vorteil. Das Öffnen der Tür für einen die Zählerstände ablesenden Mitarbeiter einmal jährlich belastet ihn nicht nennenswert, zumal bei Abwesenheit in einem Mehrfamilienhaus der Schlüssel in aller Regel bei einem Nachbarn hinterlegt werden kann.
Weiterhin folgt ein Duldungsanspruch der Klägerin auch nicht aus § 4 Abs. 2 HeizkV. Hiernach hat der Mieter zwar grundsätzlich eine Ausstattung der Räume mit zur Verbrauchserfassung geeigneten Geräten zu dulden. Solche Geräte sind aber in den streitgegenständlichen Mieträumen bereits installiert. Der Austausch der alten Ausstattung ist am 17.03.2009 nach Ablauf der Eichfrist erfolgt, nur ohne Funksteuerungsaufsatz. Dieser allein ist aber keine Ausstattung im Sinne des § 5 HeizkV, da er zur Erfassung der Zählerstände nicht erforderlich ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen im Hinblick auf die Kosten auf § 91 ZPO und im Hinblick auf die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv