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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vogelkot auf Fensterbank – Mietminderungsanspruch

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AG Eisleben
Az: 21 C 118/06
Urteil vom 21.09.2006

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Eisleben auf die mündliche Verhandlung vom 13.09.2006 für Recht erkannt:
1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 316,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.10.2005 zu zahlen.
2.) Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.

Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.

Das Amtsgericht Eisleben ist gemäß § 23 Nr. 2 a GVG ausschließlich sachlich und gemäß § 29 a ZPO ausschließlich örtlich zuständig.

Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 316,73 EUR nebst Zinsen, wie erkannt, aus dem abgeschlossenen Mietvertrag in Verbindung mit § 535 Abs. 2 BGB zu.
Unstreitig haben die Beklagten mit dem Kläger einen Mietvertrag über die in XXX im 2. OG rechts gelegenen Wohnung abgeschlossen. Dabei vereinbarten die Parteien unstreitig einen Mietzins in Höhe von 262,00 EUR netto zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 33,00 EUR.

Die Beklagten haben unstreitig von der zu zahlenden Miete einen Gesamtbetrag in Höhe von 306,73 EUR nicht gezahlt (Mai und Juni 2005: 44,73 € zu wenig; Juli – September 2005, Juni und Juli 2006: je 52,50 € zu wenig).

Die Beklagten sind jedoch zur Begleichung dieses vorstehenden, noch offenen Mietbetrages nach § 535 Absatz 2 BGB i.V.m. dem abgeschlossenen Mietvertrag verpflichtet.

Die Beklagten können gegenüber dem Anspruch des Klägers nicht einwenden, das Mietobjekt sei mangelhaft im Sinne § 536 BGB, so daß sie zur Minderung berechtigt seien.

Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an die Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist hat er nur eine angemessene herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht (§ 536 Abs. 1 S[…]


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