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Geschwindigkeitsüberschreitung – Verkehrschild übersehen

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 1 Ss OWi 8/07
Beschluss vom 19.04.2007

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 15.11.2006 gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 15.11.2006 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 19. 04. 2007 durch den Richter am Amtsgericht als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.
Gründe:
I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 100,00 € festgesetzt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dazu hat das Amtsgericht folgende tatsächlichen Feststellungen getroffen:

„Am 14. Februar 2006 befuhr der Betroffene um 10.41 Uhr mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX innerhalb der geschlossenen Ortschaft Freudenberg-Bühl die L 908 in Fahrtrichtung Oberholzklau. Nachdem die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 30 km/h begrenzt worden war, betrug seine Geschwindigkeit in Höhe des Hauses der Nr. 164 mindestens 62 km/h. Diese Geschwindigkeit wurde durch eine Messung mit dem Radargerät der Firma Robot des Typs MU VR 6F-2 festgestellt, indem eine Geschwindigkeit von 65 km/h gemessen und ein Toleranzabzug von 3 km/h berücksichtigt wurde. Das Messgerät war zuletzt am 17. Oktober 2005 geeicht worden, wobei die ordnungsgemäße Funktion des Geräts festgestellt und die Gültigkeit der Eichung bis zum 31. Dezember 2006 bescheinigt worden war. Das Messgerät war von dem in Geschwindigkeitsmessungen mit diesem Gerät erfahrenen POK B. entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers mit einem Winkel von 22 Grad am Vorfallstag aufgestellt worden. Um 7.58 Uhr führte er die Anfangstest durch, die keinen Fehler ergaben. Im aufmerksamen Messbetrieb konnten Störungen im Einsatzablauf nicht festgestellt werden, wobei von insgesamt 856 gemessenen Fahrzeugen 113 zu schnell waren. Der Schlusstest um 12.24 Uhr ergab ebenfalls keine Fehler. Die für die Fahrtrichtung des Betroffenen geltende Beschilderung hatte der Messbeamte vor dem Beginn der Messung überprüft. Der Betroffene hatte die die zulässige[…]


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