Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Vermieterpfandrecht – Kündigung – Kündigungsausschluss

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Hamburg
Az: 46 C 95/06
Urteil vom 01.09.2006

1. Die einstweilige Verfügung vom 21. Juli 2006 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

5. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, das Damenfahrrad Herstellermarke KTM, Typ Trento, mit der Rahmennummer XXX und der weiteren Kennzeichnung durch eine Plakette des Fahrrad-Codierungsservices ist der Nummer XXX unverzüglich an die Verfügungsbeklagte herauszugeben.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist eine einstweilige Verfügung auf Sicherstellung eines Damenfahrrades zur Sicherung eines vom Kläger behaupteten Vermieterpfandrechts.

Zwischen den Parteien bestand ein Untermietverhältnis über ein Zimmer der vom Kläger bewohnten Wohnung XXX. Die Verfügungsbeklagte kündigte dieses Mietverhältnis wegen Vorfällen, die in der Person des Verfügungsklägers begründet lagen, mit Einschreiben vom 26.06.2006. Die Miete für Juli 2006 ist von der Verfügungsbeklagten beziehungsweise deren Mutter in der Zwischenzeit bezahlt, ebenfalls die Miete für August.

Das Amtsgericht Hamburg hat am 21. Juli 2006 eine einstweilige Verfügung erlassen und diese mit Beschluss vom 07. August 2006 ergänzt. Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte am 22. August 2006 Widerspruch eingelegt.

Der Verfügungskläger ist der Auffassung, dass die Kündigung der Verfügungsbeklagten erst zum 30. September 2006 wirksam sei, ihm daher noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis zustünden, die es rechtfertigen, von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch zu machen.

Der Verfügungskläger beantragt,

die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben.

Die Verfügungsbeklagte trägt vor, dass ihr das Fahrrad nicht gehöre und hat dies durch eidesstattliche Versicherung von Frau XXX glaubhaft gemacht. Im übrigen bestünden keine Mietschulden, so dass dem Grunde nach auch ein Vermieterpfandrecht nicht[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv