BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XII ZR 23/04
Urteil vom 10.05.2006
Vorinstanzen:
LG Bautzen, Az.: 3 O 1010/02, Urteil vom 26.05.2003
OLG Dresden, Az.: 5 U 1134/03, Urteil vom 23.12.2003
Leitsätze:
Zur Verantwortlichkeit des Vermieters für Schäden an Sachen des Mieters, wenn die Schadensursache von einer Gefahrenquelle ausgeht, die sich zwar im Mietgebäude befindet, aber nicht mitvermietet ist und nicht dem Verantwortungsbereich des Vermieters unterliegt (hier: verplombte Zähleranlage des E-Werks).
In dem Rechtsstreit hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 19. April 2006 am 10. Mai 2006 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Der Klägerin werden die Kosten des Revisionsverfahrens – ausgenommen die Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat – auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht Schadensersatz aus einem Mietvertrag geltend.
Sie mietete von der Beklagten mit Vertrag vom 31. Mai 1991 Räume zum Betrieb einer Arztpraxis. Am 28. Dezember 2001 kam es in der Praxis der Klägerin zur Beschädigung von Elektrogeräten. Ursache hierfür war, dass sich im Stromzähler eine Aluminium-Klemmschraube gelöst hatte. Der Zähler steht im Eigentum des Elektrizitätsversorgungsunternehmens, der Streithelferin der Klägerin, die die Klägerin mit Strom beliefert hat. Er befindet sich im Gebäude der Beklagten, aber außerhalb der Mieträume. Er ist verplombt und darf nur von der Streithelferin geöffnet werden.
Das Landgericht hat der Klageforderung von 7.652,50 € in Höhe eines Betrages von 4.675,93 € nebst Zinsen stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision.