Oberlandesgericht Hamm
Az: III – 1 RBs 139/11
Beschluss vom 22.08.2011
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Siegen vom 25. März 2011 und auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 11. März 2011 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 22. August 2011 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft b e s c h l o s s e n :
1.
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 11. März 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.
2.
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
G r ü n d e :
I.
Der Landrat des Kreises Siegen-Wittgenstein hat am 3. Dezember 2009 einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen erlassen und gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 160,- € verhängt sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. In der Sache wurde dem Betroffenen vorgeworfen, am 7. Oktober 2009 mit einem PKW die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h überschritten zu haben.
Den Einspruch des Betroffenen gegen diesen Bußgeldbescheid hat das Amtsgericht Siegen mit Beschluss vom 10. Februar 2010 verworfen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg. Der Senat hat mit Beschluss vom 12. April 2010 den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen, weil das Amtsgericht den Beschluss nicht begründet hatte. Zu der erneuten Hauptverhandlung vom 11. März 2011 vor dem Amtsgericht Siegen waren weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger erschienen. Das Amtsgericht hat daraufhin folgendes Urteil verkündet:
„Der Einspruch des Betroffenen vom 7. Dezember 2009 gegen den Bußgeldbescheid des Kreises Siegen-Wittgenstein vom 3. Dezember 2009 wird mit der Maßgabe verworfen, dass von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen wird.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.“
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