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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ausschluss der Vermieterhaftung gegenüber Mieter möglich? NEIN!

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BGH
Az.: VIII ARZ 1/01
Beschluß vom 24.10.2001
Vorinstanzen: OLG Hamburg – LG Hamburg – AG Hamburg

Leitsatz:
Der vertragliche Ausschluß von Schadensersatzansprüchen des Mieters gegen den Vermieter wegen Sachschäden, welche durch Mängel der Mietsache verursacht sind, für die der Vermieter aufgrund leichter Fahrlässigkeit einzustehen hat, durch die in einem vom Vermieter gestellten Formularmietvertrag über Wohnraum enthaltene Klausel
„Führt ein Mangel des Mietobjekts zu Sach- oder Vermögensschäden, so haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter … für diese Schäden – auch aus unerlaubter Handlung- nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.“
ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam.
Norm: AGBG § 9 Bb, Cf

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001 beschlossen:
Der vertragliche Ausschluß von Schadensersatzansprüchen des Mieters gegen den Vermieter wegen Sachschäden, welche durch Mängel der Mietsache verursacht sind, für die der Vermieter aufgrund leichter Fahrlässigkeit einzustehen hat, durch die in einem vom Vermieter gestellten Formularmietvertrag über Wohnraum enthaltene Klausel
„Führt ein Mangel des Mietobjektes zu Sach- oder Vermögensschäden, so haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter … für diese Schäden – auch aus unerlaubter Handlung – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.“
ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam.

Gründe:
Die Kläger mieteten durch Mietvertrag vom 18. April 1996 eine im zweiten Stock eines Hauses in Hamburg gelegene Wohnung. In dem schriftlichen Vertrag, einem vom Grundeigentümer-Verband Hamburg e.V. herausgegebenen Formularmietvertrag der Beklagten, sind unter § 14 folgende Klauseln vereinbart:
„Führt ein Mangel des Mietobjektes zu Sach- oder Vermögensschäden, so haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter und den in § 16 Ziff. 2 genannten Personen für diese Schäden – auch aus unerlaubter Handlung – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Die Haftungsbeschränkung gilt auch, wenn ein schadenverursachender Mangel des Mietobjektes oder dessen Ursprung bereits bei Abschluß des Mie[…]


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