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Mietminderung bei Wasserpfützen auf Balkon

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AG Leipzig, Az.: 170 C 9129/12, Urteil vom 04.11.2014

1. Die Beklagten und Widerkläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 200,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.12.2011 zu zahlen sowie weitere 1,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.02.2013, sowie weitere 518,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.10.2012, sowie weitere 468,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 04.11.2013, sowie weitere 156,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2014, sowie weitere 208,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2014 sowie weitere 156,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2014.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten und Widerkläger für die weitere Dauer des Mietverhältnisses, betreffend die Wohnung im Haus … Straße … in Leipzig, im 2. OG links nicht zu einer Minderung der Miete berechtigt sind, wegen auf dem Balkon stehenbleibenden Regenwassers.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger und Widerbeklagten als Gesamtschuldner 11 % und die Beklagten und Widerkläger als Gesamtschuldner 89 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Foto: Artazum LLC / Bigstock

Die Parteien streiten um rückständige Miete von Januar 2011 bis September 2014 aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnis über die Wohnung im 2. OG links, in Leipzig, die die Beklagten von den Klägern mit Mietvertrag vom 16.10.2007 angemietet haben, zunächst für eine monatliche Grundmiete in Höhe von 340,00 EUR und eine Vorauszahlung auf die Betriebskosten in Höhe von 160,00 EUR; insgesamt 500,00 EUR.

Vereinbarungsgemäß betrug die Grundmiete ab 01.02.2012 357,00 EUR und die Betriebs-/Heizkosten aufgrund einer Erhöhung monatlich 170,00 EUR, so dass die Beklagten ab Februar 2012 insge[…]


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