BUNDESGERICHTSHOF
Az.: IV ZR 263/00
Urteil vom 30.01.2002
In dem Rechtsstreit hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2002 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. September 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger hatte für seinen geleasten PKW BMW 740 bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung genommen. Mit der Behauptung, das Fahrzeug sei ihm am 21. September 1997 vom Parkplatz eines Sportparks in L. entwendet worden, verlangt er von der Beklagten eine Ersatzleistung von 60.569,57 DM.
Die Beklagte verweigert Versicherungsleistungen. Sie bestreitet eine Entwendung des Fahrzeugs und vertritt die Auffassung, dass dem Kläger beim Beweis des Versicherungsfalles Beweiserleichterungen versagt bleiben müssten, weil er sich als unredlicher Versicherungsnehmer erwiesen habe. Er habe – wie sie behauptet – schon bei der Anzeige eines früheren Schadensfalles im Jahre 1995 unrichtige Angaben zum angeblichen Tatgeschehen gemacht. Auch seine Angaben im vorliegenden Schadensfall seien hinsichtlich der Anzahl der der Beklagten übersandten Fahrzeugschlüssel falsch; bezüglich der Laufleistung des Fahrzeugs habe er widersprüchliche Angaben gemacht.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist – nach teilweiser Klagerücknahme hinsichtlich des Zinsanspruchs – erfolglos geblieben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Das Berufungsgericht nimmt an, bereits das Landgericht habe zu Recht den Diebstahls-Mindestsachverhalt als bewiesen angesehen. Dieser Nachweis reiche für den Erfolg der Klage aus, denn die von der Beklagten angeführten A[…]