Kammergericht Berlin
Az: 6 U 133/07
Urteil vom 22.02.2008
In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2008 für Recht erkannt:
Auf die – noch anhängige – Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2007 teilweise geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.102,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2006 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt 4.102,58 EUR.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohn- und Geschäftsgebäude mit Garage bebauten Grundstücks ………Berlin und nimmt die Beklagte aus einer auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) mit dieser abgeschlossenen Wohngebäudeversicherung (Anlagen zum Schriftsatz der Klägerin vom 3. Januar 2007) auf Erstattung von ihr an den Mieter des Tiefgaragenstellplatzes Nr. 3 im Zusammenhang mit der Beschädigung seines Fahrzeugs geleisteten Zahlungen in Anspruch.
Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2007 (Bl. 93-98 d.A.) Bezug genommen, durch das das Landgericht die Klage auf Zahlung von 5.302,75 EUR abgewiesen hat, da die Beklagte wegen Obliegenheitsverletzungen der Klägerin leistungsfrei sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
Nach Rücknahme der weitergehenden Berufung beantragt die Klägerin,
unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.102,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß hiermit in Bezug genommenem Beschluss vom 22. Februar 2008. Wegen des Inhalts des Beweisbeschlusses und des Ergebnisses der Bew[…]