Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Heizkostenabrechnung bei Einrohrheizung – erhöhte Innenraumtemperatur

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Schöneberg, Az.: 8 C 149/15, Urteil vom 24.07.2015

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 550,77 € nebst 8 % Zinsen seit dem 04.11.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 550,77 € aus der Abrechnung über die Nebenkosten des Jahres 2012 für die Wohnung der Beklagten gemäß §§ 535Abs. 2, 556 BGB, Nr. 3 Ziff. 8 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen. Die Klägerin hatte den Beklagten diese Abrechnung innerhalb der Jahresfrist gemäß § 556 Abs. 3 S. 2 BGB übersandt.

Symbolfoto: Von Bernd Leitner Photography / Shutterstock.com

Die Abrechnung über die kalten und warmen Betriebskosten für das Objekt H. Straße 83, B, ist formell ordnungsgemäß im Sinne von § 259 BGB. Sie enthält eine rechnerisch nachvollziehbare Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben hinsichtlich der Betriebskosten unter Angabe des jeweiligen Verteilungsschlüssels.

Soweit die Beklagten fristgerecht Einwendungen gegen die Heizkostenabrechnung erhoben haben, stehen diese dem Anspruch nicht entgegen.

Die Klägerin hat entgegen der Ansicht der Beklagten gesetzeskonform die Heizkosten für das Jahr 2012 erfasst und abgerechnet. Die Abrechnung über die Heizkosten erfolgte gemäß § 7 Abs. 1 der Heizkostenverordnung zu 50 % nach der beheizten Wohnfläche und zu 50 % nach dem Verbrauch. Die Verbrauchswerte wurden entsprechend § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkV nach den anerkannten Regeln der Technik, erfasst. Die Regelung in § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkV ist anwendbar, da in der Wohnung der Beklagten die freiliegenden Wärmeleitungen ungedämmt sind, so dass ein erheblicher Anteil der Wärme über diese Rohre abgegeben wird. Nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach der VDI 2077 (Beiblatt Rohrwärme), war die Klägerin berechtigt, zur Wärmemessung an den vorhandenen Rohrleitungen Heizko[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv