AG Horb – Az.: 1 C 202/15 WEG – Urteil vom 17.11.2016
1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft … vom 09.05.2015, dort Tagesordnungspunkt 4 (Besprechung und Anerkennung der Einzel- und Gesamtabrechnung 2013/2014) wird für ungültig erklärt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Streithelferin.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Streithelferin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.737,21 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien bilden die aus vier gleich großen Wohneinheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft … in …. Die Kläger, jeweils hälftig Miteigentümer einer der vier Wohnungen, sind seit 31.07.2013 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
Die Streithelferin ist die Verwalterin der Eigentümergemeinschaft.
Die streitgegenständliche Eigentümerversammlung wurde von der Streithelferin, einer professionell tätigen Hausverwaltung, auf den 09.05.2015 einberufen. Hierbei sollte auch über die Gesamt- und Einzelabrechnungen im Zeitraum 01.07.2013 bis 30.06.2014 beschlossen werden, wobei die Heiz- und Betriebskostenabrechnung Teil dieser Abrechnung war.
Bis zum 30.06.2013 wurden die Verbrauchswerte der Eigentumswohnanlage an den Heizkostenverteilern von der … abgelesen und die Heizkostenabrechnung von der … erstellt; seit dem 01.07.2013 werden die Verbrauchswerte von der Streithelferin selbst bzw. durch den von ihr hierzu beauftragten Hausmeister der Eigentumswohnanlage abgelesen, die Ablesewerte sodann von der Streithelferin ausgewertet, welche hierauf aufbauend die Heizkostenabrechnungen erstellt.
In der Eigentümerversammlung, bei der zwei Wohnungseigentümer, mithin die Hälfte der Miteigentümer und Miteigentumsanteile anwesend waren, wurde sodann unter Ziff. 3 zu TOP 4 hierzu einstimmig beschlossen:
„Die Gesamt- als auch die Einzelabrechnungen 2013/2014 wurden von den Eigentümern in der vorliegenden Form anerkannt. Die Salden aus der Jahresabrechnung werden somit zur Zahlung fällig.“
Auf das Protokoll vom 09.05.2015 (Anlage K 1) wird Bezug genommen. Der Beschlussfassung bzw. den Gesamt- und Einzelabrechnungen lag die Heiz- und Betriebskostenabrechnung aus dem Zeitraum vom 01.07.2013 bis 30.06.2014 zugrunde. Insoweit wird weiter Bezug genommen auf die als Anlage K 2 vorgelegte Heiz- […]