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Mietsache – Fertigstellungstermin nicht eingehalten – Kündigung

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-10 U 111/04
Urteil vom 17.02.2005

Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.05.2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten nach wie vor über die Berechtigung des Beklagten zur außerordentlichen Kündigung vom 10.01.2002 der zwischen ihnen mit Verträgen vom 23.03.2001 geschlossenen Mietverhältnisse über die gewerblichen Mietobjekte im Hause W. 11 und 13 in M. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt begehrt, die Erledigung der ursprünglich auf Feststellung der Nichtbeendigung des Mietverhältnisses durch die fragliche Kündigung und Zahlung der Kaution gerichteten Klage festzustellen, und darüber hinaus den Beklagten zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses für die Zeit von April 2002 bis September 2003 zu verurteilen. Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage lediglich in Bezug auf die Kaution abgewiesen, im übrigen der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das auf 10 Jahre geschlossene Mietverhältnis sei erst durch die Kündigung der Klägerin vom 25.02.2004 wirksam beendet worden. Die Kündigung des Beklagten vom 10.01.2002 sei nicht gerechtfertigt gewesen. Der Beklagte habe letztlich die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht beweisen können; es könne aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass im Zeitpunkt der Kündigungserklärung davon auszugehen war, dass der zuletzt vereinbarte Einzugstermin 01.04.2002 nicht habe eingehalten werden können. Der Beklagte könne sich gegenüber der Mietzinsforderung auch nicht darauf berufen, dass das Objekt nicht in einem vertragsgemäßen Zustand hätte übergeben werden können. Die Klägerin sei nach der Kündigung des Beklagten, die dieser für gerechtfertigt hielt, nicht mehr verpflichtet gewesen, das Objekt fertig zu stellen. Ein Anspruch auf Zahlung der Kaution habe auch v[…]


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