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Kollision eines vorbeifahrenden Pkw mit der geöffneten Fahrertür eines parkenden Pkw

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AG Hamburg, Az.: 53a C 157/12, Urteil vom 15.08.2014 1. Die Beklagten werden unter Klagabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 885,09 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2012 zu zahlen und ferner an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von € 120,66 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2013. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Partei kann die Vollstreckung der Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten wegen eines Verkehrsunfalls vom 29.04.2012 in Hamburg im Niendorfer Gehege. Der Kläger parkte mit seinem VW Passat Variant – … – auf dem Sandstreifen neben der Fahrbahn Bondenwald in Höhe des dort befindlichen Spielplatzes. Mit im Fahrzeug befand sich u.a. seine Ehefrau, die Zeugin … . Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem VW Polo – … -, der bei der Beklagten zu 2) krafthaftpflichtversichert ist, die Straße Bondenwald aus Richtung Niendorfer Gehege kommend und kollidierte mit der vorderen rechten Ecke mit der Fahrertür des Passat. Mit der am 01.02.2013 zugestellten Klage begehrt der Kläger vollen Schadensersatz für die beschädigte Tür seines Passats, den er zunächst mit € 1.780,18 bezifferte, da er neben Reparaturkosten netto von € 1.738,18 und einer Akteneinsichtspauschale für die Ermittlungsakte von € 12,00 die allgemeine Unkostenpauschale zunächst mit € 30,00 ansetzte, letztere aber nach einem entsprechendem gerichtlichen Hinweis im Wege der Klagrücknahme auf € 20,00 begrenzte. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, er habe die Tür nur wenige Zentimeter geöffnet gehabt. Der Unfall beruhe darauf, dass der Beklagte zu 1) den erforderlichen Mindestabstand nicht eingehalten habe. Deswegen könne er den Schaden zur Gänze ersetzt verlangen nebst Verzugszinsen ab dem 17.08.2012 nach endgültiger Leistungsverweigerung durch die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 16.08.2012 und nebenfordernd ferner die von ihm bereits zur Höhe von € 275,49 ausgeglichenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigen nebst Rechtshängigkeitszinsen. Der Kläger beantragt (nunmehr noch), die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 1.770,18 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2012 zu zahlen und ferner an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von € 255,85 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen im Wesentlichen vor, der Beklagte zu 1) sei mit angemessenem Abstand an dem am rechten Fahrbahnrand geparkten klägerischen Fahrzeug vorbeigefahren. Der Kläger aber habe plötzlich die Fahrertür aufgerissen als der Polo schon in Höhe des Passats gewesen sei. Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugin … in der Sitzung vom 14.06.2013 in der auch der Kläger und der Beklagte zu 1) persönlich angehört wurden. Wegen der Ergebnisse wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Ferner wurde gemäß dem Beweisbeschluss vom 12.07.2013 ein Unfallrekonstruktionsgutachten eingeholt. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Sachverständigen ……


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