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Untersagung der Nutzung der Wasserfläche eines Sees wegen Coronapandemie

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VG Aachen – Az.: 7 L 313/20 – Beschluss vom 06.05.2020

1. Soweit sich der Antrag gegen die den Freilinger See betreffende Allgemeinverfügung 6 der Antragsgegnerin richtete, wird das Verfahren eingestellt.

2. Im Übrigen wird der Antrag, der sich nunmehr gegen die den Freilinger See betreffende Allgemeinverfügung 8 der Antragsgegnerin richtet, abgewiesen.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Lucigerma /Shutterstock.com

Der Antragsteller wendet sich gegen die Untersagung der Nutzung der Wasserfläche des Freilinger Sees, den er in der Vergangenheit als Freizeit- und Badeort nutzte.

Der Freilinger See befindet sich südöstlich von D. an der Grenze von Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Er liegt in einem Tal und ist von Waldflächen und Wiesen umgeben. Beim Freilinger See handelt es sich um einen Stausee, der seit 1976 existiert und mit Quellwasser gespeist wird. Er wurde zur Regenrückhaltung und Fremdenverkehrsnutzung gebaut. Seine Wasseroberfläche umfasst ca. 11h und sein Einzugsgebiet rund 5 km². Der Staudamm ist 25 m hoch und ca. 500 m lang. Die größte Tiefe des Sees sind ca. 10 m. An dem See konnten in den Jahren vor Verbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 diverse Freizeitaktivitäten am und im Wasser erfolgen (u.a. Windsurfen, Tauchen, Rudern, Paddeln, Schwimmen – auf eigene Gefahr -, Angeln und Wandern). Um den See herum befinden sich Liegewiesen für Sonnenbäder oder Picknick.

Vgl.  eifel.de – Freilinger See – (mit näheren Angaben zu den bislang möglichen Freizeitmöglichkeiten)

Die Antragsgegnerin erließ zunächst am 03.04.2020 eine den Freilinger See betreffende Allgemeinverfügung (sog. Allgemeinverfügung 4) mit Gültigkeit bis zum 19.04.2020 wonach Liegewiesen, Wasserflächen, Rundwege, zwei Parkplätze, Anlegestege und Grillplätze gesperrt wurden. Am 20.04.2020 erfolgte eine weitere den See betreffende Allgemeinverfügung (sog. Allgemeinverfügung 6), die bis einschließlich 03.05.2020 Geltung hatte. Mit Wirkung vom heutigen Tage (06.05.2020) ist die nunmehr streitbefangene Allgemeinverfügung 8 in Kraft getreten, die für den Zeitraum vom 06.05.2020 bis zum 30.05.2020 Geltung be[…]


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