LG Berlin
Az.: 63 S 13/12
Urteil vom 03.07.2012
Gründe
I. Der Kläger als Erbe der vormaligen Mieterin begehrt von den Beklagten, die Vermieter der Erblasserin waren, die Freigabe eines von der Mieterin verpfändeten Kautionskontos nach beendetem Mietverhältnis. Die Mieterin verstarb am 07.10.2006 und die Wohnung wurde kurz danach aufgelöst. Die Beklagten berufen sich auf Gegenforderungen, mit denen sie aufrechnen, und wenden Verjährung ein.
Der Kläger erhebt hinsichtlich dieser Gegenforderungen die Einrede der Verjährung und ist der Auffassung, dass sein Anspruch auf Freigabe der Kaution nicht verjähren könne. Im Übrigen könne durch die Beklagten nicht aufgerechnet werden, da die Ansprüche nicht gleichartig seien.
Das Amtsgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen.
Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter verfolgt. Hilfsweise begehrt er nunmehr die Feststellung, dass das Pfandrecht zu Gunsten der Beklagten erloschen ist.
Er beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Lichtenberg vom 06.12.2011 – 5 C 276/11 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Kaution in Höhe von 1.533,88 Euro nebst aufgelaufener Zinsen auf dem Konto der am 07.10.2006 verstorbenen ……..bei der ………….zu der Kontonummer …………….zur Sicherung etwaiger Ansprüche aus einem Mietverhältnis über eine Wohnung in der …………….Berlin freizugeben; hilfsweise festzustellen, dass das Pfandrecht zugunsten der Beklagten aufgrund der Vereinbarung über eine Mietkaution vom 06.08.1998 an dem Konto bei der …………..zu der Kontonummer, Bankleitzahl …………..zur Sicherung etwaiger Ansprüche aus einem Mietverhältnis über eine Wohnung in der …………..Berlin erloschen ist.
Die Beklagten beantragen, die Berufung – auch hinsichtlich des Feststellungsantrags – zurückzuweisen.
Der Kläger trägt in zweiter Instanz vor, dass die Verjährung durch Verhandlungen gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt gewesen sei.
Im Übrigen wird von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellu[…]