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Mietkaution: Rückzahlungspflicht des Hauptvermieters

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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az. 20 RE-Miet 1/01
Beschluss vom 09.12.2002
Vorinstanzen: LG Frankfurt – Az.: 2/17 S 354/99; AG Usingen – Az.: 2 C-505/99

In dem Rechtsstreit hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Vorlage der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.03.2001 am 09.12.2002 beschlossen:
Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Gründe:
Der Beklagte ist Eigentümer der früheren Mietwohnung des Klägers. Zur Vermietung bediente sich der Beklagte gewerblicher Zwischenvermieter. Mit Schreiben vom 18.11.1996 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er den laufenden Generalmietvertrag mit dem letzten Zwischenvermieter fristlos gekündigt habe und wies darauf hin, dass der Mietvertrag damit gem. § 549 a BGB auf ihn als Eigentümer übergegangen sei. Zum 31.10.1998 ist der Kläger ausgezogen. Der Kläger hat gegen den letzten Zwischenvermieter beim Amtsgericht ein Versäumnisurteil auf Herauszahlung der Kaution an den hiesigen Beklagten erwirkt. Die Vollstreckung aus diesem Urteil ist erfolglos geblieben.
Der Kläger hat daraufhin den Beklagten als Hauptvermieter auf Rückzahlung der Mietsicherheit von 4.800 DM in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat seine Klage durch Urteil vom 29.11.1999 abgewiesen. Es hat ausgeführt, da der Hauptvermieter die Mietsicherheit nicht ausgezahlt bekommen habe, habe der Kläger gemäß § 549 a BGB in Verbindung mit § 572 S. 2 BGB analog auch hinsichtlich der geleisteten Mietsicherheit keinen Herauszahlungsanspruch gegen den Beklagten. Das Landgericht hält einen Rückzahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ebenfalls gem. §§ 549 a, 572 BGB für ausgeschlossen. Unter Hinweis auf die gegenteilige Rechtsansicht des Landgerichts München (NZM 1998, 329) hat das Landgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Oberlandesgericht durch Beschluss vom 15.03.2001 folgende Frage zur Entscheidung durch Rechtsentscheid vorgelegt
Ist § 572 S. 2 BGB im Falle gewerblicher Zwischenvermietung trotz der ausdrücklichen Verweisung in § 549 a Abs. 2 BGB unanwendbar?
Das Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über die Vorlage noch zuständig, da die Vorlage vor dem 31. Dezember 2001 erfolgt ist (§ 26 Nr. 6 EGZPO). Die Vorlage ist aber unzuläs[…]


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