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Verkehrsunfall im Ausland zwischen Personen mit Aufenthaltsort in Deutschland

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 4 U 33/18 – Urteil vom 06.02.2020

1. Auf die Berufung des Klägers wird – soweit beim Senat angefallen – das am 29.03.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 4 O 374/16) einschließlich des zu Grunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 16.9.2015 in D., Luxemburg, auf der A 13 in Richtung Saarbrücken ereignet hat.

Unfallbeteiligt waren der Kläger als Fahrer und Halter des Pkw Audi A4, amtl. Kennzeichen: …-… …, und der Zeuge M. als Fahrer und Halter des bei der Beklagten versicherten Lkw Renault, amtliches Kennzeichen: …-… ….

Der Kläger wohnt ausweislich der Klageschrift in L.; die Adresse des Zeugen M., unter der er zur mündlichen Verhandlung geladen werden konnte, ist in der Klageerwiderung mit K.-St. angegeben. Aus dem Nummernschild des Fahrzeugs des Zeugen M. folgt dessen Zulassung in P.

Der Zeuge M. befuhr die A 13 auf der rechten Fahrspur in Richtung Saarbrücken im Zuge stockenden Verkehrs; der Kläger wollte von rechts von der Auffahrspur kommend auf die A 13 auffahren. Hier kam es beim Einfädeln vor den Lkw des Beklagten zu einer Kollision.

Nach dem Unfall ließ der Kläger sein Fahrzeug mit einer Notreparatur gemäß Rechnung der Firma Pu. vom 15.10.2015 (Bl. 158 der Akte) in einen verkehrssicheren und fahrbereiten Zustand bringen. Mit Kaufvertrag vom 18.05.2016 (Bl. 80 der Akte) wurde es sodann zum Preis von 8.000,00 € verkauft.

Mit Schreiben vom 16.10.2015 (Anlagenband) hat der Kläger seine Ansprüche gegenüber der Beklagten in Höhe von insgesamt 12.088,03 € geltend gemacht. Die Beklagte hat auf Basis einer eigenen Schadensberechnung und unter Zugrundelegung einer Mithaftung des Zeugen M. in Höhe von 30 % (Abrechnungsschreiben vom 18.03.2016, Anlageband) auf den Anspruch des Klägers Zahlungen geleistet und zwar 1.247,94 € auf die Netto-Reparaturkosten sowie 9,00 € auf die Auslagenpauschale. Darüber hinaus wurden aus dem von der Versicherung zu Gunsten des Klägers errechneten Schadensbetrag die geltend gemachten Sachverständigenkosten in vollständiger Höhe von 1.437,94 € unmittelbar an den Sachverständigen gezahlt.

Der Kläger hat behauptet, er habe sich mit gesetzte[…]


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