Landgericht München I
Az.: 20 S 8842/85
Urteil vom 27.11.1985
Vorinstanz: AG München, Az.: 26 C 2614/84
In dem Rechtsstreit erlässt das Landgericht München I, 20. Zivilkammer, auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.10.1985 folgendes Endurteil:
Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 01.03.1985 – 26 C 2614/84 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand:
Wegen des Sachverhalts bis zur amtsgerichtlichen Entscheidung wird auf das Endurteil des Amtsgerichts München vom 01.03.1985 (Bl. 95/100 d.A.) Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Die Beklagten haben gegen das Endurteil vom 01.03.1985 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen:
Der Anspruch der Beklagten auf Mietminderung sei begründet. Der bis 6 m an die Terrasse der Wohnung der Beklagten heranreichende asphaltierte Spielplatz habe eine unzumutbare Lärmbelästigung für die Beklagten mit sich gebracht. Dies sei durch die vernommenen Zeugen bewiesen worden. Eine Belästigung sei auch dadurch bedingt gewesen, dass Kinder Fußbälle bis auf die Terrasse und gegen die Fenster der Wohnung der Beklagten geschossen hätten. Kinder hätten dann die Terrasse widerrechtlich betreten und Blumen beschädigt. Hunde und Katzen seien frei herumgelaufen, so dass die Terrasse der Beklagten verunreinigt worden sei. Allein durch die Lärmbelästigung und die weiteren vorgetragenen Belästigungen sei eine Mietminderung um 20 % berechtigt. Die genannten Mängel seien den Beklagten bei Einzug nicht bekannt gewesen. Bei Abschluss des Mietvertrages, wobei allein dieser Zeitpunkt maßgebend sei, sei nicht erkennbar gewesen, dass unmittelbar vor der Terrasse der Wohnung der Beklagten ein Spielplatz angelegt werden würde.
Wegen der weiteren Berufungsbegründung der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 09.07.1985 (Bl. 113/117 d.A.), 10.09.1985 (Bl. 131/132.d.A.) und 16.09.1985 (Bl. 133/135 d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagten haben beantragt, das Endurteil des Amtsge[…]