BGH
Az.: VIII ZR 264/12
Urteil vom 12.12.2012
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2012 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 14. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand: Die Beklagte war seit dem Jahr 1992 bis Ende Februar 2007 Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Sie erbrachte während des Mietverhältnisses neben der Miete Vorauszahlungen auf die Nebenkosten, über die die Klägerin unter anderem für die Jahre 2002 bis 2006 abrechnete, vorbehaltlich einer Nachberechnung im Hinblick auf eine zu erwartende rückwirkende Neufestsetzung der Grundsteuer. Das zuständige Finanzamt setzte die Grundsteuer mit dem Bescheid vom 3. Dezember 2007 rückwirkend für die Jahre ab 2002 fest.
Die unter dem 30. Januar 2008 vorgenommene Nachberechnung der Grundsteuer für die Jahre 2002 bis 2006 führte zu einer Nachforderung der Klägerin in Höhe von 1. 095, 55 â¬. Der Mahnbescheid über diese Forderung wurde der Beklagten am 27. August 2010 zugestellt. Die Beklagte hat sich auf Verjährung berufen.
Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 1. 095, 55 ⬠nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht (LG Berlin, GE 2012, 1096) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Das Amtsgericht habe der Klage zu Recht stattgegeben. Die Nachforderung der Klägerin sei nicht verjährt. Die Verjährung beginne gemÃ[…]