Führerschein: Wegwerfen gleich unumkehrbare Fahrerlaubnis-Aufgabe?
Der Fall betrifft die Rechtmäßigkeit der Annahme eines Fahrerlaubnisverzichts durch die Rückgabe des Führerscheins an die Behörde, wobei das Verwaltungsgericht entschied, dass die Rückgabe des Führerscheins einen eindeutigen Verzicht auf die Fahrerlaubnis darstellt und rechtlich wirksam ist, ungeachtet der Intention, mit der der Führerschein zurückgegeben wurde.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (Az.: 3 L 102/15 vom 20.11.2015) bestätigt, dass die Rückgabe des Führerscheins an die Fahrerlaubnisbehörde einen rechtswirksamen Verzicht auf die Fahrerlaubnis darstellt.
Ein spezielles Formular oder eine schriftliche Verzichtserklärung ist für den Verzicht nicht erforderlich; der Verzicht kann auch konkludent, durch die Rückgabe des Führerscheins, erfolgen.
Die Absicht des Führerscheininhabers bei der Rückgabe, wie zum Beispiel der Wunsch, sich von der Bundesrepublik Deutschland zu lösen, ist irrelevant für die Wirksamkeit des Verzichts.
Der Verzicht wird wirksam, sobald der Führerschein bei der zuständigen Behörde eingereicht wird, und bedarf keiner weiteren Form.
Die Gerichtsentscheidung verdeutlicht, dass die Fahrerlaubnis mit der Rückgabe des Führerscheins endet, da der Führerschein die Fahrerlaubnis dokumentiert.
Das Gericht sieht keinen beachtlichen Irrtum, der zur Anfechtung des Verzichts berechtigen würde, selbst wenn der Inhaber fälschlicherweise annimmt, nur den Führerschein, nicht aber die Fahrerlaubnis zurückzugeben.
Die Argumentation, dass die Rückgabe des Führerscheins nicht als Verzicht auf die Fahrerlaubnis zu werten sei, wurde vom Gericht zurückgewiesen.
Die Entscheidung bekräftigt, dass die freiwillige Rückgabe des Führerscheins ausreicht, um das Rechtsverhältnis der Fahrerlaubnis zu beenden.
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