Terminsfixierung reicht nicht für Notarbeauftragung
In der deutschen Rechtspraxis stellt sich oft die Frage nach der Kostentragungspflicht bei notariellen Dienstleistungen. Speziell bei der Notarbeauftragung, wie sie in Fällen der Beurkundung oder der Erstellung von Vertragsentwürfen auftritt, ist die Klärung, wer die entstehenden Kosten zu tragen hat, von zentraler Bedeutung. Dies berührt sowohl rechtliche Aspekte der Auftragserteilung als auch der Terminsfixierung für notarielle Tätigkeiten.
Grundlegend geht es hierbei um die Auslegung der Kommunikation und Handlungen der beteiligten Parteien: Wer hat den Auftrag erteilt und wie lässt sich dies eindeutig bestimmen? Es entstehen rechtliche Nuancen, insbesondere wenn es um die Interpretation konkludenter Handlungen – also Handlungen, die als stillschweigende Zustimmung oder Beauftragung gedeutet werden können – geht. Dabei spielt die Auslegung der Kommunikation zwischen den Beteiligten, wie etwa E-Mails oder Schriftverkehr, eine entscheidende Rolle.
Die Rechtsprechung hat in dieser Hinsicht eine klare Linie entwickelt, die zwischen einer ausdrücklichen Beauftragung und einer lediglich angenommenen Zustimmung unterscheidet. In diesem Kontext stellt sich auch die Frage, inwieweit die Beteiligung an der Vorbereitung eines Vertrags oder einer Beurkundung als implizite Zustimmung zu den damit verbundenen Kosten gesehen werden kann.
Die Klärung solcher Fragen ist entscheidend, da sie bestimmt, wer letztlich die Verantwortung für die Begleichung der Kosten trägt – eine Entscheidung, die oft von Landgerichten wie dem LG Karlsruhe in individuellen Fällen getroffen werden muss.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 OH 9/22 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Landgericht Karlsruhe entschied, dass die Antragstellerin nicht für die Kosten einer Notarbeauftragung verantwortlich ist, da sie den Notar nicht ausdrücklich oder konkludent beauftragt hat.
Zentrale Punkte aus dem Urteil:
Aufhebung der Kostenrechnung: Auf Antrag der Antragstellerin wurde die Kostenrechnung eines Notars aufgehoben.
Keine Kostenübernahme durch Antragstellerin: Das Gericht stellte fest, dass die Antragstellerin nicht als Kostenschuldnerin für die Notargebühren verantwortlich ist.
Bedeutung der Auftragserteilung: D[…]