Amtsgericht München
Az: 461 C 2775/10
Urteil vom 14.10.2011
I. Das Versäumnisurteil vom 26.02.2010 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den in der Wand des Badezimmers der Wohnung im 1. Obergeschoss hinten rechts im Anwesen München eingelassenen Abluftschacht dergestalt wieder in funktionsfähigen Zustand zu versetzen, dass hierdurch eine Entsorgung der feuchten Raumluft erfolgen kann.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Beklagte zu 1) trägt die durch ihre Säumnis im schriftlichen Vorverfahren bedingten Kosten. Im Übrigen tragen die Beklagte zu 2) und die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu jeweils 50 %.
V. Für die Klägerin ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 2.000,00 vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kosten ist die Klage für die Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung insofern durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
VI. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 1.188,00.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen eines Wohnraummietverhältnisses.
Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) besteht ein Wohnraummietvertrag über die im 1. Obergeschoss hinten rechts des Anwesens in München gelegenen Wohnung. Der Mietvertrag wurde auf Vermieterseite von der Beklagten zu 1) im Namen der Beklagten zu 2) abgeschlossen. Das Badezimmer der Wohnung verfügt über kein Außenfenster, so dass eine Entsorgung der bei Gebrauch entstehenden feuchten Luft über einen in der Wand eingelassenen Abluftkanal erfolgt. Der Abluftkanal ist über ein Rohr zum Dach des Hauses geöffnet.
Die Klägerin trägt vor, dass der Abluftkanal diese Funktion nicht mehr ausführen könne, da er verdreckt und vollständig zugesetzt sei. Der Schacht sei nicht nur im unmittelbaren Anschluss an die Wand im Badezimmer verstopft, sondern insgesamt verdreckt, so dass der Klägerin ein eigenes Tätigwerden zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Abluft[…]