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Selbstständiges Beweisverfahren – Kosten sind Kosten der Hauptsache

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In der juristischen Landschaft Deutschlands sind die Kostenentscheidungen oft ein zentrales Thema. Sie können nicht nur den Ausgang eines Rechtsstreits beeinflussen, sondern auch die finanzielle Belastung der beteiligten Parteien. Das OLG Brandenburg hat kürzlich ein Urteil gefällt, das die Kostenfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren betrifft. Dieses Urteil hat potenzielle Auswirkungen auf zukünftige Fälle und verdient daher eine genaue Betrachtung.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 W 61/23  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 10.05.2023 wurde zurückgewiesen, und die Beklagte muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.

Der Artikel behandelt ein Urteil des OLG Brandenburg (Az.: 6 W 61/23) vom 16.08.2023.
Die Beklagte hatte gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 10.05.2023 Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, und die Beklagte muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens übernehmen.
Die Beklagte war der Meinung, dass eine Kostenfestsetzung für die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens ohne eine Kostengrundentscheidung nicht möglich sei.
Es wurde jedoch festgestellt, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens notwendige Kosten des Hauptsacheverfahrens sind.
Ein Vergleich vom 28.10.2022 legt fest, dassdie Kosten des Beweissicherungsverfahrens zu 76% von der Klägerin und zu 24% von der Beklagten getragen werden müssen.
Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sieht die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten als solche des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens an, wenn die Parteien und der Streitgegenstand beider Verfahren identisch oder teilidentisch sind.
Im selbständigen Beweisverfahren gibt es in der Regel keine Kostenentscheidung, daher muss über die Kosten im Hauptsachverfahren entschieden werden.
Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sind auch von Kostenentscheidungen nach § 269 Abs. 3 ZPO oder in einem Vergleich getroffenen Kostenregelungen im Hauptsacheverfahren umfasst.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nich[…]


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