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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterschreitung der Mindestgebühr durch Tierärzte – Geldbuße?

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1. Urteil:
Berufungsgericht für Heilberufe bei dem VG Mainz
Az.: Kf 345/01.IVIZ
Urteil vom 19.09.2001

In dem berufsgerichtlichen Verfahren hat das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung vorn 19. September 2001 für Recht erkannt:
Jeder Beschuldigte wird wegen Berufspflichtverletzung zu einer Geldbuße in Höhe von jeweils 500,–DM verurteilt.
Die Beschuldigten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe
Die Beschuldigten betreiben in X eine tierärztliche Gemeinschaftspraxis. Am 11. Juli 2000 rief Frau Dr. um 15:50 Uhr in der Praxis an, um sich nach den Kosten für die Kastration einer weiblichen Katze zu erkundigen. Von einer Praxismitarbeiterin wurden ihr in Höhe von 120,–DM alles inklusive genannt. Auf Rückfrage, was die Kastration zweier Katzen kosten würde, wurde sie mit dem Beschuldigten Dr. verbunden. Dieser nannte für die erste Katze 130,–DM und 220,–DM für die Kastration zweier Katzen. In diesem Zusammenhang fand eine intensive Beratung über die Operationsmethode statt.
Der Vorstand der hat nach Anhörung der Beschuldigten mit Schriftsatz vom 30. März 2001, eingegangen bei Gericht am 4. April 2001, die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragt. Er vertritt die Auffassung, die Beschuldigten hätten berufsordnungswidrig die nach dem Gebührenverzeichnis vorgesehene Mindestgebühr unterschritten. Für die Kastration einer Katze seien mindestens folgende Positionen zu berechnen:
20g Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Katze 14,–DM

Z 4.3e Injektionsnarkose 30,–DM

G 5. 4b Kastration Katze weiblich 90,–DM

504aa Injektion S.C.JE 9,–DM
Die Beschuldigten haben im wesentlichen geltendgemacht, sich in der Vergangenheit an eine in und von den Kollegen geübte Praxis angelehnt und für die Kastration einer Katze 130,–DM zuzüglich Mehrwertsteuer berechneten zu haben. Sie seien sich allerdings nicht darüber bewusst gewesen, dass bei der Kastration mehrerer Katzen ein und desselben Auftragsgebers ein Rabatt durch die Gebührenordnung nicht gedeckt sei, wobei es sicher auch zu berücksichtigen sei, dass gesonderte Beratungsleistungen gemäß Ziffer 20g bei mehreren Katzen wohl nicht anfallen. Die Unterschreitung der Gebührensätze sei somit[…]


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