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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Braunschweig in Unterhaltssachen – Stand: 01.07.2005

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OLG Braunschweig
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Rostock handelt!

Die folgenden Grundsätze sind Orientierungshilfe für die Praxis (keine Leitlinien) und lassen Raum für Wertungen und Konkretisierungen bei der Prüfung der Angemessen­heit des Ergebnisses im Einzelfall. Die Rechtsprechung der Familiensenate des Oberlandesgericht Braunschweig lehnt sich an die Düsseldorfer Tabelle (nebst Anmerkungen) an. Die genannten Geldbeträge sind in Euro angegeben, für die Zeit bis 31.12.2001 sind zudem die DM-Beträge genannt.

A. Unterhaltsrechtliches
Einkommen:

Vorbemerkung:

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehe­gattenunterhalt und ob es um die Bemessung des Bedarfs oder die Feststellung der Bedürftigkeit bzw. Leistungsfähigkeit geht.

 

I. Erwerbseinkommen:

1. Grundlage der Unterhaltsbemessung ist das monatsdurchschnittliche Jahresnettoeinkommen, d.h. das Bruttoeinkommen abzüglich:

– tatsächlich im Unterhaltsjahr abgeführter Steuer, wo­bei die Obliegenheit besteht, mögliche Steuervorteile in Anspruch zu nehmen, so dass unschwer vermeid­bare Steuerbelastungen (ungünstige Steuerklasse, feh­lende Voreintragung von Steuerfreibeträgen usw.) un­berücksichtigt bleiben; das begrenzte Realsplitting ist im laufenden Kalenderjahr nur zu veranlassen, wenn die betreffende Unterhaltsbelastung für den tat­sächlich bezahlten Ehegattenunterhalt (etwa nach Ti­tulierung) auch der Höhe nach feststeht;

– notwendiger Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung oder eine angemessene pri­vate Kranken- und Altersvorsorge sowie die Vorsorge für den Fall der Pflegebedürftigkeit;

– betrieblicher Zusatzversorgungen und Direktver­sicherungen als Gehaltsbestandteil, selbst wenn es sich um Kapitallebensversicherungen handelt, es sei denn, dadurch wäre eine zu dürftige Lebensführung bedingt (BGH v. 18.12.1991 – XII ZR 2/91, MDR 1992, 782 = FamRZ 1992, 423f.);

– andere freiwillige Versicherungsleistungen (z.B. Kapitallebensversicherungen) können neben gesetzli­chen und betrieblichen Vorsorgeleistungen grundsätz­

lich nicht als Altersvorsorge abgezogen werden, weil diese der Vermögensbildung dienen (mög[…]


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