OLG Braunschweig
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Rostock handelt!
Die folgenden Grundsätze sind Orientierungshilfe für die Praxis (keine Leitlinien) und lassen Raum für Wertungen und Konkretisierungen bei der Prüfung der Angemessenheit des Ergebnisses im Einzelfall. Die Rechtsprechung der Familiensenate des Oberlandesgericht Braunschweig lehnt sich an die Düsseldorfer Tabelle (nebst Anmerkungen) an. Die genannten Geldbeträge sind in Euro angegeben, für die Zeit bis 31.12.2001 sind zudem die DM-Beträge genannt.
A. Unterhaltsrechtliches
Einkommen:
Vorbemerkung:
Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt und ob es um die Bemessung des Bedarfs oder die Feststellung der Bedürftigkeit bzw. Leistungsfähigkeit geht.
I. Erwerbseinkommen:
1. Grundlage der Unterhaltsbemessung ist das monatsdurchschnittliche Jahresnettoeinkommen, d.h. das Bruttoeinkommen abzüglich:
– tatsächlich im Unterhaltsjahr abgeführter Steuer, wobei die Obliegenheit besteht, mögliche Steuervorteile in Anspruch zu nehmen, so dass unschwer vermeidbare Steuerbelastungen (ungünstige Steuerklasse, fehlende Voreintragung von Steuerfreibeträgen usw.) unberücksichtigt bleiben; das begrenzte Realsplitting ist im laufenden Kalenderjahr nur zu veranlassen, wenn die betreffende Unterhaltsbelastung für den tatsächlich bezahlten Ehegattenunterhalt (etwa nach Titulierung) auch der Höhe nach feststeht;
– notwendiger Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung oder eine angemessene private Kranken- und Altersvorsorge sowie die Vorsorge für den Fall der Pflegebedürftigkeit;
– betrieblicher Zusatzversorgungen und Direktversicherungen als Gehaltsbestandteil, selbst wenn es sich um Kapitallebensversicherungen handelt, es sei denn, dadurch wäre eine zu dürftige Lebensführung bedingt (BGH v. 18.12.1991 – XII ZR 2/91, MDR 1992, 782 = FamRZ 1992, 423f.);
– andere freiwillige Versicherungsleistungen (z.B. Kapitallebensversicherungen) können neben gesetzlichen und betrieblichen Vorsorgeleistungen grundsätz
lich nicht als Altersvorsorge abgezogen werden, weil diese der Vermögensbildung dienen (mög[…]